Sanatio in Radice
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Sanatio in Radice
Hallo,
ich hab da mal eine Frage:
A und B sind standesamtlich verheiratet, beide katholisch, A verweigert jedoch die kirchliche Trauung (ist zwar nicht ausgetreten aus der RKK, hat jedoch mit der Kirche "nicht viel am Hut"), B hingegen würde gerne .
Kann man in solch einem Fall diese Zivilehe mit einer Sanatio in Radice kirchlich gültig machen?
ich hab da mal eine Frage:
A und B sind standesamtlich verheiratet, beide katholisch, A verweigert jedoch die kirchliche Trauung (ist zwar nicht ausgetreten aus der RKK, hat jedoch mit der Kirche "nicht viel am Hut"), B hingegen würde gerne .
Kann man in solch einem Fall diese Zivilehe mit einer Sanatio in Radice kirchlich gültig machen?
Zuletzt geändert von Daisy Duck am Donnerstag 1. August 2013, 08:41, insgesamt 2-mal geändert.
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Re: Sanatio in Radice
Guten Tag,
bei Sanatio geht es um Trauung (kirchliche Eheschliessung), also es geht nicht um Zivilehe.
Weiter, sogenannte Sanatio in radice betrifft Situation, wenn es ein eheliches Hindernis oder Formmangel gab. Wenn es dagegen Willensmangel geht, dann sagt man von Convalidatione simplici.
Wenn es um Folgen geht, dann darf man nicht sagen, dass z.B. Kinder unehelich sind, so wirkt Convalidatione.
Mit freundlichen Gruessen
Arletta Bolesta
bei Sanatio geht es um Trauung (kirchliche Eheschliessung), also es geht nicht um Zivilehe.
Weiter, sogenannte Sanatio in radice betrifft Situation, wenn es ein eheliches Hindernis oder Formmangel gab. Wenn es dagegen Willensmangel geht, dann sagt man von Convalidatione simplici.
Wenn es um Folgen geht, dann darf man nicht sagen, dass z.B. Kinder unehelich sind, so wirkt Convalidatione.
Mit freundlichen Gruessen
Arletta Bolesta
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Re: Sanatio in Radice
Hallo,
dass die Sanatio die kirchliche Ehe betrifft, ist mir klar.
Meine Frage ist, ob mit einer Sanatio in Radice eine standesamlich geschlossene Ehe (kirchlich) gültig machen kann?
Im Juraforum hab ich folgendes gefunden:
"Liegen schwerwiegende Gründe vor (z. B. der Partner verweigert eine kirchliche Eheschließung), kann vor der Eheschließung von der Formpflicht durch den katholischen Ortsordinarius befreit werden. Dauert der Ehewille beider Partner fort, kann aus den gleichen Gründen diese rein standesamtliche Ehe nachträglich und rückwirkend anerkannt werden (Gültigmachung, "sanatio in radice")."
Und worum genau handelt es sich bei der "Convalidatione simplici"?
dass die Sanatio die kirchliche Ehe betrifft, ist mir klar.
Meine Frage ist, ob mit einer Sanatio in Radice eine standesamlich geschlossene Ehe (kirchlich) gültig machen kann?
Im Juraforum hab ich folgendes gefunden:
"Liegen schwerwiegende Gründe vor (z. B. der Partner verweigert eine kirchliche Eheschließung), kann vor der Eheschließung von der Formpflicht durch den katholischen Ortsordinarius befreit werden. Dauert der Ehewille beider Partner fort, kann aus den gleichen Gründen diese rein standesamtliche Ehe nachträglich und rückwirkend anerkannt werden (Gültigmachung, "sanatio in radice")."
Und worum genau handelt es sich bei der "Convalidatione simplici"?
Zuletzt geändert von Daisy Duck am Mittwoch 31. Juli 2013, 21:32, insgesamt 1-mal geändert.
Re: Sanatio in Radice
Das ist wie bei Radio Eriwan: Im Prinzip ja...Daisy Duck hat geschrieben:Hallo,
dass die Sanatio die kirchliche Ehe betrifft, ist mir klar.
Meine Frage ist, ob mit einer Sanatio in Radice eine standesamlich geschlossene Ehe (kirchlich) gültig machen kann?
Zunächst mal ist richtig, dass das einzige, was der standesamtlichen Eheschließung zur Gültigkeit in der RKK fehlt, die Beachtung der kanonischen Formpflicht ist. Deswegen passiert es ja auch, dass eine rein standesamtliche Vorehe zweier Protestanten nach rk. Kirchenrecht eine unauflösliche Ehe darstellt, die einer rk. Trauung mit einem anderen Partner (nach ziviler Scheidung) im Wege stehen kann: Protestanten unterliegen der Formpflicht nicht.
Da mit der sanatio in radice die Verletzung der Formpflicht geheilt werden kann, ist es also theoretisch möglich, so die standesamtliche Eheschließung zweier römischer Katholiken kanonisch gültig zu machen.
Aber...
Zunächst mal stimmt der Parallelismus nicht vollständig: Bei zwei rk. Partnern kann von der Formpflicht nicht vorab dispensiert werden, aber die sanatio ist möglich. Dispens gibt es nur für Mischehen.Daisy Duck hat geschrieben:Im Juraforum hab ich folgendes gefunden:
"Liegen schwerwiegende Gründe vor (z. B. der Partner verweigert eine kirchliche Eheschließung), kann vor der Eheschließung von der Formpflicht durch den katholischen Ortsordinarius befreit werden. Dauert der Ehewille beider Partner fort, kann aus den gleichen Gründen diese rein standesamtliche Ehe nachträglich und rückwirkend anerkannt werden (Gültigmachung, "sanatio in radice")."
Jetzt steht da aber was vom Ehewillen. Und dieser Ehewille muss sich auf die Ehe beziehen, wie sie die RKK versteht, mit allen Eigenschaften (Unauflöslichkeit, Sakrament, Offenheit für Kinder...). Der so verstandene Ehewille muss zum Zeitpunkt der standesamtlichen Trauung bestehen und auch noch zum Zeitpunkt der sanatio. Hat ein rk. Partner die kirchliche Eheschließung verweigert, können da leicht Zweifel auftauchen, ob er einen solchen Ehewillen hatte (denn warum würde er sich sonst so bockig sträuben?)... und dann geht's eben nicht.
Und deswegen die Radio-Eriwan-Antwort: Theoretisch geht's. Aber den praktischen Anwendungsfall, wo es geht, will ich erst mal sehen.Daisy Duck hat geschrieben:Die Frage hierbei ist nur, ob das auch funtioniert, wenn beide Partner katholisch sind (keiner ist ausgetreten, also offensichtlich vom Glauben abgefallen)?
Gehen dürfte es bei Austrittsfällen: Durch den Austritt wird ja nicht mehr wie früher die Formpflicht aufgehoben. Und eine Mischehe liegt bei einem Paar aus einem römischen Katholiken und einem aus der RKK Ausgetretenen ja auch nicht vor, weil letzterer aus Sicht der RKK weiter als römisch-katholisch gilt - abtrünnig und exkommuniziert, aber doch römisch-katholisch. Eine Formdispens geht also nicht.
Nehmen wir mal an, römische Katholikin A will den Atheisten B heiraten:
Fall 1) B ist ungetauft, war also per Definition auch nie rk.: A kann eine Dispens sowohl vom Ehehindernis der Religionsverschiedenheit als auch von der kanonischen Formpflicht bekommen. B muss nur den Willen zur rk. definierten Ehe erklären.
Fall 2) B war rk. getauft, ist aber ausgetreten: A kann eine Trauerlaubnis unter denselben Bedingungen wie beim Ehehindernis der Religionsverschiedenheit bekommen, aber keine Dispens von der Formpflicht. Die Ehe könnte also anders als in Fall 1 nur kirchlich geschlossen werden.
Wenn jetzt in Fall 2 die beiden standesamtlich heiraten, etwas später aber A die sanatio in radice beantragt und dabei erklärt, die kirchliche Ungültigkeit ihrer Ehe sei für sie unerträglich und B habe ja auch gar nichts gegen eine Ehe im rk. Sinne oder gegen die Kirche usw., sondern sei nur nicht zu einem Traugottesdienst zu bewegen, dann kann A sicherlich die sanatio in radice bekommen (und hätte damit die Unmöglichkeit einer Formdispens faktisch umgangen...).
Bei zwei "Vollmitgliedern" scheint mir das wie gesagt schwieriger, weil das mit dem rechten Ehewillen fraglich ist. Vorstellen könnte man sich den Atheisten B jetzt als "katholische Karteileiche": Er ist - warum auch immer - nie ausgetreten, will aber auch keinen Fuß in eine Kirche setzen. Wenn B glaubhaft erklären kann, dass er nichts gegen das rk. Ehekonzept habe, bloß etwas gegen einen Traugottesdienst, dann mag es vielleicht funktionieren, aber ich stelle mir das Bischöfliche Ordinariat da sehr skeptisch vor.
Convalidatio simplex ist einfach die Wiederholung der Eheschließung in der korrekten kanonischen Form. Dann ist man natürlich kirchlich verheiratet, aber nicht rückwirkend.Daisy Duck hat geschrieben:Und worum genau handelt es sich bei der "Convalidatione simplici"?
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Re: Sanatio in Radice
Hallo Wiebke,
ich habe da einen interessanten Fall, von dem ich gespannt bin, wie er ausgehen wird:
Er, katholisch in ungültiger Ehe lebend, aber noch nicht durch Urteil festgestellt.
Sie, katholisch, ledig.
Er, zivil verheiratet, Scheidung erfolgt.
Beide heiraten bloß zivil nach der Scheidung, leben schon Jahre vorher zusammen, was im Mietvertrag eines bekannten streng katholischen Erzbistums (im Pfarrhaus ) aber offiziell unter "Verlobt" firmiert.
Also, wenn die Ehe annulliert wird, wollen die beiden eine Sanatio ab Beginn des offiziell beurkundeten Zusammenlebens im Erzbistum (beglaubigt durch zweifache Unterschrift durch das Generalvikariat auf dem Mietvertrag) beantragen mit folgender Begründung
1. Wille zu katholischer Ehe lag ab Zusammenleben vor
2. Zivile Eheschließung konnte erst nach Scheidung erfolgen, daher unrelevant
3. katholische Eheschließung konnte wegen der Putativehe gar nicht erfolgen
Na, was meinst Du dazu? Ich werde mich in den nächsten Jahren mal melden....
gruß, Koenigstiger
ich habe da einen interessanten Fall, von dem ich gespannt bin, wie er ausgehen wird:
Er, katholisch in ungültiger Ehe lebend, aber noch nicht durch Urteil festgestellt.
Sie, katholisch, ledig.
Er, zivil verheiratet, Scheidung erfolgt.
Beide heiraten bloß zivil nach der Scheidung, leben schon Jahre vorher zusammen, was im Mietvertrag eines bekannten streng katholischen Erzbistums (im Pfarrhaus ) aber offiziell unter "Verlobt" firmiert.
Also, wenn die Ehe annulliert wird, wollen die beiden eine Sanatio ab Beginn des offiziell beurkundeten Zusammenlebens im Erzbistum (beglaubigt durch zweifache Unterschrift durch das Generalvikariat auf dem Mietvertrag) beantragen mit folgender Begründung
1. Wille zu katholischer Ehe lag ab Zusammenleben vor
2. Zivile Eheschließung konnte erst nach Scheidung erfolgen, daher unrelevant
3. katholische Eheschließung konnte wegen der Putativehe gar nicht erfolgen
Na, was meinst Du dazu? Ich werde mich in den nächsten Jahren mal melden....
gruß, Koenigstiger
Hoffnung ist nicht die Überzeugung, dass etwas gut ausgeht, sondern dass etwas Sinn macht, egal wie es ausgeht. (Vaclav Havel)
Re: Sanatio in Radice
Scheint plausibel.Koenigstiger hat geschrieben:1. Wille zu katholischer Ehe lag ab Zusammenleben vor
Irrelevant in dem Sinn, dass dies nicht gegen den Willen zur Ehe spricht, ja.Koenigstiger hat geschrieben:2. Zivile Eheschließung konnte erst nach Scheidung erfolgen, daher unrelevant
Verlockend, aber ich würde dagegenhalten, dass zwar die ordentliche kanonische Form nach can. 1108 CIC nicht möglich war, aber doch die Mindestanforderung nach can. 1116 § 1 CIC, nämlich zwei Zeugen. Ohne einen solchen minimalen Konsensaustausch vor zwei Zeugen fehlt m.E. die "Wurzel", die man "heilen" könnte.Koenigstiger hat geschrieben:3. katholische Eheschließung konnte wegen der Putativehe gar nicht erfolgen
Die Angabe "verlobt" im Mietvertrag würde wenn überhaupt eher aussagen, dass ein Ehekonsens noch nicht vorlag (denn sonst wär man ja "verheiratet" und nicht "verlobt").
Okay, ich bin eine Spielverderberin. Der Fall macht mehr Spaß, wenn man am Ende eine "wilde Ehe" saniert, geb ich ja zu.
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Re: Sanatio in Radice
Hallo,
schon 5 Jahre später kann ich erzählen, wie der Fall ausgegangen ist:
Der zuständige Sachbearbeiter ließ sich auf die Argumentation ein, dass der Zeitpunkt der Zivileheschließung ja insofern "willkürlich" gesetzt war, da zwischen Einreichen der Scheidung (2002) und tatsächlich erfolgter Scheidung (2005) immerhin drei Jahre lagen und ein "gut katholisches" Paar nun nicht gerade auf die Idee kommt, eine "Hochzeit" zu simulieren...
Er forderte genau das, was Wiebke sagt: "Bringen Sie mir zwei Zeugenaussagen, dass eine Ehewillensbekundung (also mehr als "nur" eine Verlobung oder ein bloßes Zusammenziehen, also zusätzlich eine Wohnungseinweihunsfeier o.ä.) statt gefunden hat, die dem Willen entsprach, eine katholische (unauflöslich, monogam, sakramental, auf Nachkommenschaft offene) Ehe zu führen." Und da die beiden bereits lange vor u.erwähntem Mietvertrag (in einem Pfarrhaus des Erzb.Köln, darum musste "verlobt" drin stehen ) bereits während eines Auslandssemesters erstmalig zusammengezogen waren, ist die Sanatio sogar zu einem noch früheren Zeitpunkt erfolgt, nämlich fast zum tatsächlichen Beginn des Zusammenlebens (3.10.02)
Die geforderten Aussagen -sogar drei, da das besagte Ereignis in einer Gruppe von Studenten anlässlich einer Studienfahrt stattfand und ein Bekannter (OFMCap, Dr.iur.can.) nach Rückkehr von Assisi das Paar privat in Rom (damaliger Wohn- und Studienort der Theologiestudentin) segnete- konnten glaubwürdig in schriftlicher Form (damalige Studenten= heute Priester= glaubwürdige Zeugen ) beigebracht werden und die Ehe wurde zum Zeitpunkt dieses "Versprechens" rückwirkend auf den 14.11.02 im Heiligtum von St. Klara "La Foresta" Nähe Assisi saniert.
System mit seinen eigenen Waffen "geschlagen"...
Da lacht dem Kampfpanzer "Königstiger" das Herz!!!
schon 5 Jahre später kann ich erzählen, wie der Fall ausgegangen ist:
Der zuständige Sachbearbeiter ließ sich auf die Argumentation ein, dass der Zeitpunkt der Zivileheschließung ja insofern "willkürlich" gesetzt war, da zwischen Einreichen der Scheidung (2002) und tatsächlich erfolgter Scheidung (2005) immerhin drei Jahre lagen und ein "gut katholisches" Paar nun nicht gerade auf die Idee kommt, eine "Hochzeit" zu simulieren...
Er forderte genau das, was Wiebke sagt: "Bringen Sie mir zwei Zeugenaussagen, dass eine Ehewillensbekundung (also mehr als "nur" eine Verlobung oder ein bloßes Zusammenziehen, also zusätzlich eine Wohnungseinweihunsfeier o.ä.) statt gefunden hat, die dem Willen entsprach, eine katholische (unauflöslich, monogam, sakramental, auf Nachkommenschaft offene) Ehe zu führen." Und da die beiden bereits lange vor u.erwähntem Mietvertrag (in einem Pfarrhaus des Erzb.Köln, darum musste "verlobt" drin stehen ) bereits während eines Auslandssemesters erstmalig zusammengezogen waren, ist die Sanatio sogar zu einem noch früheren Zeitpunkt erfolgt, nämlich fast zum tatsächlichen Beginn des Zusammenlebens (3.10.02)
Die geforderten Aussagen -sogar drei, da das besagte Ereignis in einer Gruppe von Studenten anlässlich einer Studienfahrt stattfand und ein Bekannter (OFMCap, Dr.iur.can.) nach Rückkehr von Assisi das Paar privat in Rom (damaliger Wohn- und Studienort der Theologiestudentin) segnete- konnten glaubwürdig in schriftlicher Form (damalige Studenten= heute Priester= glaubwürdige Zeugen ) beigebracht werden und die Ehe wurde zum Zeitpunkt dieses "Versprechens" rückwirkend auf den 14.11.02 im Heiligtum von St. Klara "La Foresta" Nähe Assisi saniert.
System mit seinen eigenen Waffen "geschlagen"...
Da lacht dem Kampfpanzer "Königstiger" das Herz!!!
Hoffnung ist nicht die Überzeugung, dass etwas gut ausgeht, sondern dass etwas Sinn macht, egal wie es ausgeht. (Vaclav Havel)
Re: Sanatio in Radice
Hach, ist das schön: Ich behalte Recht und bin noch nicht mal Spielverderberin!
Herzlichen Glückwunsch!
Herzlichen Glückwunsch!
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