Guten Tag
Fragen:
1. Kann sich B beim Erzbistum beraten lassen oder sollte B gleich einen Anwalt f. Kirchenrecht einschalten?
Es gibt keine Anwaltspflicht, ich finde, dass Sie Beratung in Ihrem Offizialat bekommen.
2. Wie rechtfertigt das Erzbistum die Prüfung Eheschliessungsfähigkeit und Eheführungsfähigkeit von A - dazu gibt es keine Hinweise in der Klage von A.
Es gibt viele Form von Beweisen: Zeugenaussagen; Gutachten, Dokumente.
3. Kann B die erste Stellungnahme des Ehebandverteidigers vor Festsetzung der Prozessfragen einsehen?
4. Kann B die Akten vom 1. Eheverfahren einsehen?
Es wird Akteneinsicht sein.
5. A ist psychisch krank (Diagnose kam 8 Jahre nach Eheschliessung), ein Narzisst - notorischer Lügner, kann dies ggf. "verwertet" werden, d.h. kann es sein, dass A darauf abzielt, als nicht eheführungsfähig gewesen zu sein bei Eheschliessung?
Sie haben Recht darauf, darueber zu schreiben.
6. Was würden Sie B raten? Vorgehen? B möchte die Ehe so beibehalten und auch nie wieder kirchlich heiraten.
Ich rate Ihnen, dass Sie an Prozess teilnehmen.
7. Würden Sie B raten, C zu informieren, um was für einen Menschen es sich hier handelt? Einfach um Schaden abzuwenden?
Meiner Meinung nach, ein bisschen zu private Frage, d.h. das fordert die Umstaende zu ueberlegen.
Mit herzlichen Gruessen
Arletta Bolesta
kirchliche Anwaeltin
Erneute Eheannulierung (Klage No 2)
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