Negativer Bescheid in 1. Instanz

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Melanie

Negativer Bescheid in 1. Instanz

Beitrag von Melanie »

Hallo,
Heute habe ich meinen Bescheid über das Ehenichtigkeitsverfahren erhalten, er war negativ. Das hat mich dazu bewogen, noch einmal intensiver im Internet zu diesem Thema zu recherchieren. Und dabei bin ich auf Ungültigkeitsgründe gestossen, die auf mich zutreffen, aber in der Klageschrift nicht erwähnt wurden, weil mir die Wichtigkeit nicht deutlich war.
Ich bin evangelisch und habe mit Dispens einen katholischen Mann in einer evangelischen Kirche geheiratet. Wir lebten lange vor der Ehe zusammen und haben uns nach 9 Jahren zur Hochzeit entschlossen. Aber ich war zum Zeitpunkt der Eheschliessung erst 25 und habe eine Woche vor Eheschliessung mein Studium abgeschlossen. Klare Gedanken über Sinn und Zweck einer Ehe waren mir nicht möglich, ebenso wenig habe ich aufkommende Zweifel zu Ende gedacht. Auf diese Punkte hat sich meine Klage bezogen.
Auf dieser Seite habe ich jetzt erfahren, das ein Nichtanerkennen der Unauflösbarkeit der Ehe zum Zeitpunkt der Ehe eine Eheschliessung ungültig machen.
Ich habe bei dem Trauversprechen ausdrücklich gegen die Formulierung "bis das der Tod euch scheide" gestimmt und durchgesetzt, dass wir die Worte "in guten wie in schlechten Zeiten" benutzen.
Wenn ich nun gegen den Bescheid Berufung einlege, kann ich dann diese neuen Argument einbringen oder geht die Akte einfach weiter?
Viele Dank im Voraus
Arletta Bolesta

Re: Negativer Bescheid in 1. Instanz

Beitrag von Arletta Bolesta »

Guten Tag,
ja Sie koennen natuerlich dieses neue Argument bei der Berufung benutzen. Dieses Argument kann man als neues Titel der Ehenichtigkeitserklaerung nennen. Mit anderen rechtlichen Woertern nennen wir das neue Titel als der Ausschluss der Unaufloeslichkeit. Worum geht es bei diesem Titel? Sie sollen beweisen, dass Sie die Unaufloeslichkeit nicht wollten, indem Sie die Ehe geschlossen haben, und obwohl Sie die Ehe schliessen wollten. Das ist so genannte simulatio partialis (teilweiser Auschluss). Sie sollen auch die Ursache der Eheschliessung (warum Sie die Ehe geschlossen haben) und die Ursache des Auschlusses (warum Sie die Unaufloeslichkeit ausgeschlossen haben) erwaehnen. Sie sollen auch nicht vergessen, dass Sie auch Zeugen angeben sollen. Die Zeugen werden betreffs der Umstaende vor, waehrend und nach der Heirat verhoert werden.

Bei diesem Titel ist es sehr wichtig, dass es nicht genug ist, wenn Sie nur gedacht haben, dass Sie gegen die Unaufloesclichkeit gewesen sind. Sie sollen beweisen, dass Sie wirklich diese Eigenschaft nicht wollten; dass Sie mit Ihrem zukuenftigen Mann nicht bis zum Tod leben wollten
Melanie

Re: Negativer Bescheid in 1. Instanz

Beitrag von Melanie »

Vielen Dank für diese schnelle Antwort.
Ich habe einen Antrag auf Ehenichtigkeitserklärung wegen mangelnder Urteilsfähingkeit. Ich werde einen Termin beim Offizialat machen. Und da sehe ich dann, wie es weiter geht.
Es war ja nicht so, dass ich nicht bis zum Ende meines Lebens mit meinem Mann zusammensein wollte. Es ist so, dass ich dies nicht unter allen Umständen wollte. Ich habe mir vorgestellt, dass es Umstände gibt, die eine Trennung nötig machen.
Nochmal Danke für die schnelle Hilfe.
Arletta Bolesta

Re: Negativer Bescheid in 1. Instanz

Beitrag von Arletta Bolesta »

Wenn es um die von Ihnen erwaehnten Umstande geht, mochte ich noch etwas hinzufuegen. Sehr oft sagt man bei diesem Titel (Auschluss der Unaufloeslichkeit) ueber exclusio hipotetica (hipotetischer Auschluss). Dabei geht es darum, dass die Trennung sicher ist, aber die Ursache, die eine Quelle dieser Trennung ist, ist schon nicht sicher, d.h. sie kann sich erscheinen oder nicht. Wenn sie sich erscheinen wird, dann wird die Trennung sein.

Und am Ende moechte ich auch bemerken, dass Sie um eine naehere Information beim zustaendigen Offizialat bitten sollen, um ein passendes Titel zu waehlen.

Bei Ihnen - aber wie ich gesagt habe: Sie koennen danach beim kompetenten Offizialat fragen - kann man vielleicht auch ueber Irrtum sagen. Worum es bei diesem Titel geht. Sie wussten, dass die Ehe nicht mit der Unaufloeslichkeit gebunden ist, deshalb wollten Sie solche Ehe schliessen. Aber - ich denke - als Sie die Ehe mit einem katholischen Partner geschlossen haben, haben Sie solches Wissen (die Ehe ist mit der Unaufloeslichkeit gebunden) gehabt, und dieses Wissen konnte nur zum Auschluss der Unaufloeslichkeit fuehren. Dabei sollen wir nicht vergessen, dass es einen Unterschied zwischen dem Auschluss und dem Irrtum gibt. Beim Auschluss muss man ein Wissen z.B. ueber Unaufloeslichkeit haben, beim Irrtum nicht.


Zuletzt als neu markiert von Anonymous am Montag 4. Mai 2009, 22:14.
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