Eheführungsunfähigkeit

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Ernst H.

Eheführungsunfähigkeit

Beitrag von Ernst H. »

Auch auf die Gefahr hin, dass in Ihrem Board die Frage so ähnlich gestellt wurde. Was muss vorliegen, damit eine Eheführungsunfähigkeit vorliegt. Meiner Ex- Frau ist das Geld zwischen den Händen durchgeronnen. Sie machte mir den Vorwurf, dass ich eheunfähig sei, da ich sie finanziell kurz halte und sie nicht als gleichberechtigte Partnerin sehe. Auch war mittelfristige Lebensplanung nicht möglich. Gebuchte Urlaube benutze sie dazu mich emotional zu erpressen, um z.B. Anschaffungen durchzusetzen, da sie sonst nicht in den Urlaub mitfahren würde. Hinzu kamen verbale Wutausbrüche, Beleidigungen, Entwertungen und Sachbeschädigungen. Oft musste ich mir eingestehen, dass auch ein Fehlverhalten von mir vorlag, z.B. zu spätes nach Hause kommen, schlechtes Informationsverhalten von mir. Die Heftigkeit der Ausbrüche erklärte dies nicht. Therapien lehnte sie ab. Ob hier eine psychische Störung vorlag, weiss ich also nicht. 1. Kann eine Eheführungsunfähigkeit auch dann vorliegen, wenn keine psychische Erkrankung vorliegt? Freunde sagten mir oft, dass mein Verhalten nicht normal wäre, da ich mir so etwas über Jahre bieten liess und ob ich so etwas nicht vor der Eheschließung gemerkt hätte. Ein paar Sachen, z.B. Impulsivität kamen mir schon komisch vor, waren aber anderseits auch reizvoll, da ich etwas träge bin. 2. Könnte vielleicht auch bei mir eine Eheunfähigkeit vorliegen? Außerdem wollte ich unbedingt eine praktizierende Katholikin heiraten, habe aber auf andere Kriterien gar nicht geachtet. 3. Wenn ich nur eine Eigenschaft heiraten wollte, aber keine Frau, habe ich dann ungültig geheiratet?

Danke für Ihre Hilfe.
Arletta Bolesta

Re: Eheführungsunfähigkeit

Beitrag von Arletta Bolesta »

Sie beruehren zwei Fragen. Besonders wenn es um den dritten Punkt geht, ist er mit dem Irrtum gebunden. Wie ich schon frueher geschrieben habe, indem wir ueber den Irrtum sagen, bemerken wir einen Unterschied zwischen dem, was ausserhalb, und dem, was innerhalb ist. Eine Person, die irrt, weisst es nicht. Bei Ihrer Situation wollen Sie Katholikin heiraten, dann sollen sie sicher sein, dass eine Frau, die Sie heiraten werden, Katholikin ist. Mit anderen Woertern, wenn diese Frau nicht Katholikin waere, wuerden Sie die Frau nicht heiraten wollen. Auf dem ersten Platz wollen Sie diese Eigenschaft. Dank dem, dass eine Frau diese Eigenschaft hat, wollen Sie sie auf diesem Grund heiraten.

Wenn es um den ersten und zweiten Punkt geht, beruehren Sie ein Problem, das die Eheunfaehigkeit betrifft. Diese Unfaehigkeit ist mit psychischem Flach gebunden. Das ist auch wichtig, dass z.B. Psychologen waehrend des Eheprozessess aufgrund der Eheunfaehigkeit ihre Gutachten vorbereiten. Sie koennen sagen, ob eine Person an einer psychischen Erkrankung leidet, natuerlich fallen die Richter einen Urteil, weil sie zustaendig sind, dieses Wissen fuer das Kirchenrecht (also auch fuer ganze Theologie ueber Ehe)zu gelten.
Rüdiger Bless

Re: Eheführungsunfähigkeit

Beitrag von Rüdiger Bless »

Wie ist es eigentlich mit der Eheführungsfähigkeit, wenn ein Mensch gar nicht in der Lage ist ein kontunierliches bLeben zu führen. Dies zeigt sich z.B. in häufigen Arbeitsplatzwechseln (teilweise ohne zu kündigen), Wohnortwechseln, nicht umsetzbare Spontanideen die teilweise durch Einflussnahme von außen ausgelöst werden. Ist ein solcher Mensch im Sinne des katholischen Kirchenrechts ehefähig? Die ist doch auf Dauer angelegt.
Arletta Bolesta

Re: Eheführungsunfähigkeit

Beitrag von Arletta Bolesta »

Obwohl can. 1095 CIC wesentliche Rechte und Pflichte betrifft, die mit der Ehe gebunden sind, betrifft er auch andere Flaeche vom Leben der Menschen. Also, wenn eine Person z.B. an einer psychischen Erkrankung leidet, dann kann man oft beobachten, dass sie nicht nur kein richtiges Eheleben fuehrt, sondern auch fuehrt sie kein richtiges soziales Leben.

Sehr oft, wenn man eine Klageschrift schreibt, und es geht um can. 1095 CIC, dann fragt und schreibt man auch, welches Leben eine Person fuehrt, hier geht es um ihre Arbeit (welche Arbeiter eine Person ist), ihre Freundschaften (ob sie Freunde hat; welche Meinung sie haben), Militaerdienst (wenn er pflichtig in einem Land ist) u.s.w. Danach kann man oft beobachten, dass solche Person verschiedene Probleme auch in dieser Art des Lebens hat.

Indem wir ueber can. 1095 schreiben, gibt es eine grosse Ausnahme, die den ersten Punkt betrifft. Obwohl er auch zur Eheunfaehigkeit gehoert, betrifft er nicht nur Geisteskrankheiten sondern auch andere Faelle, wie z.B. einen Einfluss von Drogen, Alkohol u.s.w., die nur den Moment der Eheschliessung betreffen koennen.
Reiner

Re: Eheführungsunfähigkeit

Beitrag von Reiner »

Ich habe eine Frage zu Can. 1095 Absatz 3. Hier heißt es: "Unfähig, eine Ehe zu schließen, sind jene, die aus Gründen der psychischen Beschaffenheit wesentliche Verpflichtungen der Ehe zu übernehmen nicht imstande sind." Für mich läßt der Begriff "psychische Beschaffenheit" einen weiten Interpretationsspielraum zu. Es wird ja nicht ausdrücklich von psychischen Erkrankungen gesprochen. Ist aus den Beratungen vor Verabschiedung des CIC bekannt, was damit konkret gemeint ist? Wollte der Gesetzgeber eventuell bewußt diesen Spielraum den Gerichten geben, um Menschen einen Ausweg zu eröffnen, ohne die Lehre von der Unauflöslichkeit der Ehe aufgeben zu müssen? Wie verhält es sich mit unausstehlichen und schwierigen Charakteren, die aber noch nicht die Schwelle zu psychischen Erkrankungen überschritten haben bzw. die nicht zu diagnostizieren sind aufgrund mangelnder Mitwirkung des Auffälligen?
Arletta Bolesta

Re: Eheführungsunfähigkeit

Beitrag von Arletta Bolesta »

Nicht nur psychische Erkrankungen gehoeren zu Can. 1095 Nr. 3 CIC. Andererseits kann man kein positives Urteil nur aufgrund schweriges Charakters faellen. Deshalb nimmt man auf, dass die Unfaehigkeit stark und absolut sein muss. Das bedeutet, dass es nicht um gewoehnliche Probleme in der Ehe geht (praktisch beobachtet man verschiedene Streiten in jeder Ehe u.s.w.). Endlich bedeutet es, dass eine Person, die unfaehig ist, keine wesentliche Rechte und Pflichte uebernehmen kann, und das ist nicht von dem unabhaengig, wen diese Person heiratet.

Indem wir ueber einen schwerigen Charakter sagen, geht es um solche Charakterzuege wie z.B. unmoralisch,asozial,agressiv,empathielos,egoistisch,unselbstaendig, u.s.w. Man kann bemerken, dass alle Menschen manchmal auch solche Charakterzuege zeigen, aber das bedeutet nicht, dass sie unfaehig sind. Wie ich frueher geschrieben habe, muss die Unfehigkeit u.a. stark sein. Fuer das Eheleben bedeutet das, dass solche Person keine Einheit, Unaufloeslichkeit und andere Rechte und Pflichte uebernehmen kann, die mit der Geburt und Erziehung der Kinder, mit der Sorge fuer einen Ehepartner gebunden sind.

Und noch das Praktikum. Oft bei Alkoholikern, den Menschen, die Drogen nehmen, bei der Homosexualitaet u.s.w. wird der Eheprozess aufgrund des Can. 1095 Nr. 3 CIC gefuehrt.

Also wie wir sehen, einerseits geht es nicht um "einen schwerigen Charakter" (an derer Charakrezuege arbeiten kann, um unrichtige Charakterzuege aufzuloesen), andererseits geht es nicht nur um psychische Erkrankungen.


Zuletzt als neu markiert von Anonymous am Montag 4. Mai 2009, 22:15.
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