Ehenichtigkeitsverfahren

Forumsregeln
Rechtlicher Hinweis: SPAM und Beiträge im Forum, die rechts- oder sittenwidrigen Inhalt haben oder andere Besucher verunglimpfen, werden gelöscht. Darüber hinaus können auch andere Beiträge gelöscht werden.
Antworten
ASeidel
Beiträge: 1
Registriert: Freitag 18. Mai 2012, 15:32
Kontaktdaten:

Ehenichtigkeitsverfahren

Beitrag von ASeidel »

Hallo

Meine geschiedene Frau möchte jetzt, drei Jahre nach unserere Trennung die Ehe auch vor der katholischen Kirche für nichtig erklären lassen.
Zuerst bat sie mich um Unterstützung, was ich ihr auch geben wollte, damit sie wieder die Möglichkeit zu einer neuen Partnerschaft hat. Sie arbeitet für die katholische Kirche und es wäre für sie unmöglich mit einem Partner ohne den Ehestatus zusammen zu sein.
Als Grund gibt sie an, ich sei psychisch unfähig für eine Ehe, eine andere Möglichkeit hat sie nicht, da Untreue , Gewalt usw. nicht vorkamen. In ihrer Klageschrift beschreibt sie nicht nur meine angebliche Unfähigkeit, sondern stellt auch Angaben in den Raum die meine Herkunftsfamilie für geitseskrank erscheinen lassen. Auch hat sie mir die Klageschrift vor dem Einreichen nicht gezeigt. Das alles enttäuscht mich sehr und ich habe jetzt keine Lust mehr sie in dieser Sache zu unterstützen.
Auf dem Fragebogen zu ihrem Nichtigkeits-Antrag den ich vom Bistum bekam, habe ich angekreuzt dass ich nicht mit der Klageschrift einverstanden bin.
Ich habe keine Ahnung was da nun auf mich zu kommt. Muss ich mich zu der Klageschrift überhaupt äußern ?
Danke
Arletta Bolesta
Beiträge: 93
Registriert: Montag 4. April 2011, 10:15
Kontaktdaten:

Re: Ehenichtigkeitsverfahren

Beitrag von Arletta Bolesta »

Guten Tag,
wenn Sie am Eheprozess nicht teilnehmen werden, wird der Prozess trotzdem weiter laufen.

Sie duerfen natuerlich der Klage (dem Inhalt) nicht zustimmen, aber es geht dabei um die Wahrheit; Sie koennen endlich auch eine andere Ursache vorschlagen, wenn Sie gerade eine andere sehen.

Immer empfehle ich Teilnahme am Prozess, also Stellungnahme betreffs Klage, Teilnahme am Verhoer, an der Aktenoffenlegung u.s.w. Sie sollen nicht vergessen, dass das Urteil nicht nur klagende sondern auch nichtklagende Partei betrifft.

Mit freundlichen Gruessen
Arletta Bolesta
Antworten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: Ahrefs [Bot] und 0 Gäste