Verhängung von Eheverboten bei Nichtkatholiken

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Engelbert Frank

Verhängung von Eheverboten bei Nichtkatholiken

Beitrag von Engelbert Frank »

Can. 1684, § 1 CIC bestimmt: "Nachdem das Urteil [...] in der Berufungsinstanz [...] bestätigt worden ist, haben die Parteien, deren Ehe für ungültig erklärt worden ist, das Recht zu einer neuen Eheschließung, [...] ausgenommen im Fall eines Verbots, das [...] erlasssen worden ist."

Bisher haben wir an unserem Gericht (Bischöfliches Offizialat Rottenburg) für katholische und nichtkatholische Parteien gleichermaßen Eheverbote verhängt. Wir gingen dabei stillschweigend davon aus, dass die prozessrechtlichen Bestimmungen des CIC auch auf Nichtkatholiken anzuwenden sind.

Inzwischen begegneten wir aber auch der Meinung, dass wegen can. 11 CIC (wonach nur Katholiken durch rein kirchliche Gesetze verpflichtet werden) für nichtkatholische Parteien kein Eheverbot gemäß can. 1684, § 1 CIC erlassen werden könne. Deshalb fragen wird uns:

1. Müssen wir unsere bisherige Praxis ändern und dürfen wir künftig nur bei Katholiken ein Eheverbot gemäß can. 1684, § 1 CIC aussprechen?

2. Wenn Frage 1 bejaht wird: Was ist anstatt der Verhängung eines Eheverbots bei nichtkatholischen Parteien zu tun, wenn sie Gefahr laufen im Falle einer Wiederheirat erneut eine ungültige Ehe zu schließen?
Arletta Bolesta

Re: Verhängung von Eheverboten bei Nichtkatholiken

Beitrag von Arletta Bolesta »

Ich glaube, dass Rottenburger Praxis richtig ist. Man kann eine Frage stellen, ob man bei dieser Situation nach can. 1077 Paragraf 1 greifen kann. In diesem canon lesen wir uber eine Macht von Ordinarius loci, die nicht nur Katkoliken betrifft.

Weiter, wenn es um eine Quelle von Eheverboten geht, sind sie oft mit dem Naturrecht gebunden, das auch diese Praxis erklart.


Zuletzt als neu markiert von Anonymous am Montag 4. Mai 2009, 22:17.
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