Nach can. 1720 §§ 1 und 2 CIC 1917 und Artikel 83 der Eheprozessordnung (Instruktion "Provida mater" vom 15.08.36) war für den Fall, dass der Aufenthalt der nichtantragstellenden Partei trotz sorgfältiger Nachforschungen nicht festgestellt werden konnte, die sogenannte Ediktalladung vorzunehmen. Das geschah normalerweise durch die Veröffentlichung des Ladungsdekrets in einem oder mehreren diözesanen Amtsblättern.
Die Ediktalladung wurde im CIC 1983 gestrichen. Wie ist nun in der Praxis vorzugehen, damit nicht wegen fehlender Ladung Prozesshandlungen nach can. 1511 CIC 1983 ungültig werden? Ich meine, dass die Ediktalladung weiterhin vorgenommen werden muss, solange der Gesetzgeber die Eheverfahren von can. 1511 CIC 1983 nicht ausnimmt.
Ediktalladung
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Zuletzt als neu markiert von Anonymous am Montag 4. Mai 2009, 21:14.
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