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Staatliche Anerkennung eines kirchl. Ehenichtigkeitsurteils

Verfasst: Montag 4. Mai 2009, 21:16
von Gast
Könnte der Fall Pellegrini gegen Italien (siehe Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, 20. Juli 2001, no. 30882/96) auch in Deutschland relevant werden?

Re: Staatliche Anerkennung eines kirchl. Ehenichtigkeitsurte

Verfasst: Mittwoch 25. Mai 2011, 21:48
von Koenigstiger
Hallo, Gast.

Ich habe leider kaum etwas über den Fall gefunden, soweit ich verstanden habe, wurde dor jemand auf Grund einer kirchlichen Ehenichtigkeit, die staatlich anerkannt wurde, abgeschoben. Richtig??

Wenn das so ist, möchte ich dazu sagen: Italien hat ein ganz anderes Ehe-Scheidungsrecht als wir in Deutschland, von daher dürfte so ein Fall nicht passieren.
Die Zivilehescheidung wurde erst 1974 in Italien überhaupt eingeführt. Vorher gab es NUR kirchliche Ehenichtigkeiten als "Scheidung". Es ist dort auch so, dass eine kirchlich geschlossene Ehe an die zivile Behöre (Bürgermeister/ Standesamt) gemeldet wird und damit staatlich gültig ist und Wirkung enfaltet (eheliche Kinder, Erbrecht, Recht auf Unterhalt usw.).

Das ist in Deutschland nicht der Fall. Bis vor etwa zwei Jahren war die Zivilehe vor der kirchlichen Trauung verpflichtend. Ein Priester machte sich ursprünglich strafbar, wenn er Brautleute verheiratete, die nicht zivil verheiratet waren. In den 50er Jahren wurde das in eine Ordnungswidrigkeit umgewandelt. Selbst in einer Notlage (Todesgefahr) durfte nur unter dem Versprechen, dass sobald wie möglich die zivile Ehe nachgeholt würde, eine kirchliche Ehe geschlossen werden.

Das wurde wie gesagt, kürzlich geändert. ABER: Die Brautleute werden belehrt, dass ihre rein kirchliche Ehe KEINE zivile Wirkung entfaltet. Wer rein kirchlich verheiratet ist, gilt für den Staat als ledig.

Ich hoffe, dass Ihre Frage damit beantwortet wurde oder wenigstens ansatzweise.
Herzliche Grüße!