Guten Tag,
ich bin als Erzieherin bei einem katolischen Arbeitgeben tätig und vertraglich verpflichtet, mich an die Grundordnung für für kirchliche Arbeitsverhältnisse zu halten.
Ich bin nicht verheiratet und habe zwei Kinder, die bislang noch nicht getauft sind.
Der Vater meiner Kinder ist vor vielen Jahren aus der katoloischen Kirche ausgetreten.
Mir ist bewußt, dass dies im Hinblick auf das kirchliche Arbeitsverhältnis problematisch ist.
Ich würde gerne heiraten und auch die Kinder taufen lassen. Mein Partner hat jedoch so starke vorbehalte gegen die katholische Kirche, dass er niemals katholisch kirchlich heiraten würde und auch einer katholischen Taufe der Kinde nicht zustimmen würde.
Überraschend hat nun mein Partner geäußert, dass er es sich durchaus vorstellen könnte, zur evangelischen Kirche überzutreten. Er hätte auch nichts dagegen, dann kirchlich zu heiraten (evangelisch) und die Kinder taufen zu lassen (evangelisch).
Für mich ist dieser Gesinnungswandel des Partners ein goßer Schritt in die richtige Richtung. Allerdings stellt sich mir die Frage, ob dies arbeitsrechtliche Konsequenzen für mich haben könnte. Liegt hier ein Vertoß im Rahmen mein krchliches Arbeitsverhältnis vor, wenn meine Heirat in der evangelischen Kirche statt finden würde und die Kinder evangelisch getauft werden würden?
Hat hier jemand Erfahung? Vielen Dank für die Antwort vorab.
G.
Kirchenübertritt + Hochzeit/Taufe
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Re: Kirchenübertritt + Hochzeit/Taufe
Ich empfehle Ihnen, dass Sie über eventuelle arbeitsrechtliche Konsequenzen mit Ihrem Vorgesetzen sprechen. Klar ist: Sie sind für die katholische Kirche gültig verheiratet, wenn Sie mit Dispens (Befreiung) von der katholischen Eheschließungsform die Ehe nur standesamtlich oder standesamtlich und evangelisch (mit einem evangelischen Partner) schließen. Wenn Sie es in Ihrer Ehe trotz guten Willens nicht erreichen können, dass Ihre Kinder in der katholischen Kirche getauft werden (sondern in der evangelischen), wird das vielleicht auch akzeptiert werden.
Re: Kirchenübertritt + Hochzeit/Taufe
Vielen Dank für die Bereitstellung von Sir mir eine solche nützlichen Informationen. Generell ist es selten möglich, dass diese Informationen öffentlich erbracht wird .. Ur-Ur-Dank an Sie ... taufe
Re: Kirchenübertritt + Hochzeit/Taufe
Moment... Kommt da nicht Omnium in mentem in die Quere? Der Mann ist katholisch getauft und ausgetreten. Nach der neuen Regelung gälte er dann für das rk Eherecht uneingeschränkt als katholisch. Damit ist fraglich, ob man von einer Mischehe sprechen kann und somit, ob eine Formdispens überhaupt möglich ist. (Allerdings erst, wenn Omnium in mentem in Kraft tritt, ich habe keine Information, dass es bereits in den AAA veröffentlicht worden wäre.)Engelbert FRANK hat geschrieben:Klar ist: Sie sind für die katholische Kirche gültig verheiratet, wenn Sie mit Dispens (Befreiung) von der katholischen Eheschließungsform die Ehe nur standesamtlich oder standesamtlich und evangelisch (mit einem evangelischen Partner) schließen.
In dem Fall müsste man es auf eine zunächst formungültige evangelische Trauung ankommen lassen, die dann ggf. nachträglich per sanatio in radice geheilt werden könnte (wenn das Generalvikariat gewillt ist, das Spielchen mitzuspielen).
Im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis könnte das möglicherweise etwas wackliger sein.
Re: Kirchenübertritt + Hochzeit/Taufe
"Omnium in mentem" ist inzwischen in Kraft getreten, und zwar am 08.04.2010 (veröffentlicht am 08.01.2010 in: AAS 102 [2010], 8-10).
Die Frage der Erteilung der Formdispens lässt sich unabhängig von "Omnium in mentem" beantworten: Auch vorher wurde jedenfalls eine Formdispens bei einer Heirat zwischen einem katholischen und einem "nur" aus der katholischen Kirche ausgetretenen Partner in der Praxis nicht erteilt (ob dies theoretisch möglich gewesen wäre, hat Rom nie verlauten lassen). Ob man bei einer Heirat zwischen einem katholischen Partner und einem Partner, der zu einer anderen Konfession übergetreten ist, Formdispens erteilt, hängt auch nach "Omnium in mentem" davon ab, wie man die Bestimmung des can. 1127 § 1 i. V. m. can. 1124 CIC auslegt. Diese besagt, dass es sich um eine Ehe zwischen einem katholischen Partner und einem Partner handelt, der "einer Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft zugezählt wird, die nicht in voller Gemeinschaft mit der katholischen Kirche steht". In der Praxis könnte man das dahingehnd auslegen, dass es auf die aktuelle Mitgliedschaft ankommt ("zugezählt wird"), die dann eben z. B. evangelisch wäre, so dass man Formdispens erteilen könnte. Dies ist aber diskutabel.
Die Frage der Erteilung der Formdispens lässt sich unabhängig von "Omnium in mentem" beantworten: Auch vorher wurde jedenfalls eine Formdispens bei einer Heirat zwischen einem katholischen und einem "nur" aus der katholischen Kirche ausgetretenen Partner in der Praxis nicht erteilt (ob dies theoretisch möglich gewesen wäre, hat Rom nie verlauten lassen). Ob man bei einer Heirat zwischen einem katholischen Partner und einem Partner, der zu einer anderen Konfession übergetreten ist, Formdispens erteilt, hängt auch nach "Omnium in mentem" davon ab, wie man die Bestimmung des can. 1127 § 1 i. V. m. can. 1124 CIC auslegt. Diese besagt, dass es sich um eine Ehe zwischen einem katholischen Partner und einem Partner handelt, der "einer Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft zugezählt wird, die nicht in voller Gemeinschaft mit der katholischen Kirche steht". In der Praxis könnte man das dahingehnd auslegen, dass es auf die aktuelle Mitgliedschaft ankommt ("zugezählt wird"), die dann eben z. B. evangelisch wäre, so dass man Formdispens erteilen könnte. Dies ist aber diskutabel.
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