Guten Tag,
wenn ein Laie eine Sünde begeht, auf die eine dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene Exkommunikation als Tatstrafe steht (keine Abtreibung), wie muss dann verfahren werden, um eine Absolution zu bekommen?
Absolution von Exkommunikation
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Re: Absolution von Exkommunikation
Zuständig ist die Apostolische (Päpstliche) Pönitentiarie in Rom. Bei der Eingabe an die Pönitentiarie muss der Beichtvater seinen eigenen Namen mit genauer Anschrift angeben, weil an ihn die Antwort der Pönitentiarie gehen soll. Dagegen ist der Name des Pönitenten (Beichtenden) zur Wahrung des Beichtgeheimnisses sorgfältig zu verschweigen. Man sollte für ihn die Buchstaben N. N. oder einen fiktiven Namen verwenden. Die Anschrift der Pönitentiarie lautet: Penitenzieria Apostolica, Piazza della Cancelleria 1, 00186 Roma, Italien. Der Brief an die Pönitentiarie kann zur Weiterleitung nach Rom auch an das jeweilige (Erz)bischöfliche Ordinariat gegeben werden.
Re: Absolution von Exkommunikation
Vielen Dank für die schnelle und substantiierte Antwort!
Angenommen, der Beichtvater absolviert sofort (entweder aus Unwissenheit über das Procedere oder gar aus Vorsatz) selbst von dieser Sünde, ist die Absolution dann gültig (greift dann 'supplet Ecclesia')? Muss der Beichtvater hierauf hingewiesen werden oder muss die Beichte sogar wiederholt werden, ggf. bei einem anderen Beichtvater?
Angenommen, der Beichtvater absolviert sofort (entweder aus Unwissenheit über das Procedere oder gar aus Vorsatz) selbst von dieser Sünde, ist die Absolution dann gültig (greift dann 'supplet Ecclesia')? Muss der Beichtvater hierauf hingewiesen werden oder muss die Beichte sogar wiederholt werden, ggf. bei einem anderen Beichtvater?
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Re: Absolution von Exkommunikation
Das Rechtsinstitut der kirchlichen Suppletion (Ergänzung von fehlender Vollmacht) gemäß can. 144 §§ 1 und 2 CIC greift auch bei fehlender Beichtvollmacht (can. 966 CIC), aber nur insofern, dass der Beichtvater, dem eine Vollmacht fehlt, grundsätzlich in der Lage ist, diese Vollmacht auszuüben. Das ist aber gerade bei der Vollmacht zur Lossprechung von Strafen, die dem Apostolischen Stuhl vorbehalten sind, nicht der Fall. Ich meine, der Beichtvater sollte darauf hingewiesen werden, dass er nicht absolvieren kann (sondern sich an die Apostolische Pönitentiarie wenden muss). Die Beichte kann natürlich auch bei einem anderen Beichtvater wiederholt werden.
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