Sehr geehrter Herr Dr. Ihli,
muß vor der Beantragung eines Ehenichtigkeitsverfahrens der Scheidungsantrag beim Standesamt eingereicht werden? Wenn nicht, hätte es Vorteile bei dem Ehenichtigkeitsverfahren, wenn man den Scheidungsantrag schon eingereicht hat?
Für Ihre Hilfe bin ich Ihnen sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Scheidungsantrag vor Ehenichtigkeitsprozess?
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Re: Scheidungsantrag vor Ehenichtigkeitsprozess?
Das Ehenichtigkeitsverfahren kann prinzipiell unabhängig vom staatlichen Scheidungsverfahren durchgeführt werden. Der kirchliche Richter hat allerdings die Verpflichtung, zunächst eine Versöhnung der Ehegatten zu versuchen, falls diese nicht aussichtslos erscheint. Das dürfte nach ausgesprochener staatlicher Scheidung praktisch immer der Fall sein. Wurde noch kein staatliches Scheidungsverfahren eingeleitet, wird man dagegen eher versuchen, eine Versöhnung zu erreichen, falls dies angesichts der Umstände denkbar erscheint. Sonstige Auswirkungen auf das Verfahren ergeben sich nicht, und es gibt Fallgestaltungen, wo zumindest eine parallele Durchführung von Scheidungs- und Ehenichtigkeitsverfahren sinnvoll ist und man also jedenfalls nicht auf das Scheidungsurteil wartet.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Ihli
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Ihli
Re: Scheidungsantrag vor Ehenichtigkeitsprozess?
Sehr geehrter Herr Dr. Ihli,
herzlichen Dank für Ihre Antwort.
Um welche Fallgestaltungen handelt es sich, bei denen man ein Scheidungs- und Ehenichtigkeitsverfahren gleichzeitig in die Wege leitet?
Für Ihre Hilfe danke ich Ihnen sehr.
Mit herzlichen Grüßen
herzlichen Dank für Ihre Antwort.
Um welche Fallgestaltungen handelt es sich, bei denen man ein Scheidungs- und Ehenichtigkeitsverfahren gleichzeitig in die Wege leitet?
Für Ihre Hilfe danke ich Ihnen sehr.
Mit herzlichen Grüßen
Re: Scheidungsantrag vor Ehenichtigkeitsprozess?
Zu denken wäre hier u. a. an solche Fälle, wo man möglichst rasch nach der erfolgten staatlichen Scheidung auch Klarheit über die kirchenrechtliche Beurteilung der Ehe haben möchte, insbesondere wenn z. B. schon konkret eine neue Heirat ins Auge gefasst ist, aus einer neuen Heirat aber arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen, also bei kirchlichen Bediensteten. Man kann aber hier keine allgemeinen Kriterien nennen, es kommt ganz auf den Einzelfall an, wie schnell man ein Verfahren abgeschlossen haben möchte und wie offensichtlich auch ist, ob eine Versöhnung bei noch nicht erfolgter Scheidung aussichtslos ist. Theoretisch könnte es sogar Fälle geben, wo man z. B. aus finanziellen Gründen auf eine Scheidung zunächst verzichtet, aber schon eine kirchenrechtliche Klärung herbeiführt.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Ihli
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Ihli
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