Volk Gottes

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JDR

Volk Gottes

Beitrag von JDR »

Nach persönlichen Auseinandersetzungen mit dem Gemeindepriester und Teilen des Pfarrgemeinderates, habe ich nach 13 Jahren guter Zusammenarbeit alle meine Ämter in der Pfarrgemeinde verloren und mir wird seither grundsätzlich verweigert, Aufgaben und Ämter in der Pfarrgemeinde zu übernehmen.

Kann ich sagen, dass dies unvereinbar mit dem Kirchenrecht (z.B. Canon 208 - 211) ist, da es meine Pflicht und mein Recht ist, in der Kirche (d.h. auch in der Pfarrgemeinde) Aufgaben zu übernehmen und mich zu engagieren?
Engelbert Frank

Re: Volk Gottes

Beitrag von Engelbert Frank »

Die cann. 208-211 des Gesetzbuches der katholischen Kirche (Codex des kanonischen Rechtes - CIC) umschreiben Rechte aller Gläubigen. Diese Grundrechte sind zwar vor kirchlichen Instanzen einklagbar, die Gläubigen und die Seelsorger sollen sich aber zunächst bemühen, "dass Rechtsstreitigkeiten im Gottesvolk ohne Beeinträchtigung der Gerechtigkeit nach Möglichkeit vermieden und baldmöglichst friedlich beigelegt werden" (vgl. can. 1446, § 1 CIC).

Deshalb die Frage: Welche Bemühungen wurden bisher unternommen, um die Auseinandersetzungen mit dem Gemeindepriester und mit Teilen des Pfarrgemeinderates beizulegen?
Wofiforum

Re: Volk Gottes

Beitrag von Wofiforum »

Glaubensbekenntnis

Nach c. 833 CIC Nr. 3 sind die zum Bischofsamt ernannten verpflichtet, das Glaubensbekenntnis vor dem Beauftragten des apostolischen Stuhls persönlich abzulegen.

Als Marx vor Jahren in Trier antrat, war das bei der Amtseinführung gut zu sehen: er legte das Credo in der vorgeschriebenen Form gesondert, d. h. getrennt von dem im Messritus ohnehin enthaltenen Credo ab.

Jetzt, bei der Amtseinführung in München, kam das nicht mehr vor. Es handelt sich aber doch um eine neue Berufung in ein anderes Bischofsamt, bei der das Glaubensbekenntnis eigentlich erneut persönlich in der vorgeschriebenen Form abzulegen wäre - oder sehe ich das falsch?
Engelbert Frank

Re: Volk Gottes

Beitrag von Engelbert Frank »

Es ist nicht eindeutig, wie nach dem verbindlichen lateinischen Text die in der amtlichen deutschen Übersetzung gewählte Formulierung "zum Bischofsamt Ernannter" in can. 833 n. 3 CIC verstanden werden muss. Es kann jeder gemeint sein, der ein bischöfliches Amt übernimmt, oder aber nur der, welcher zum ersten Mal in ein solches Amt berufen wird (also zu Beginn der bischöflichen Laufbahn).

Selbst can. 380 CIC (amtliche deutsche Übersetzung: "Bevor er [...] von seinem Amt Besitz ergreift, hat der [in das Bischofsamt] Berufene das Glaubensbekenntnis abzulegen [...]") kann aufgrund des verbindlichen lateinischen Gesetzestextes so verstanden werden, dass nur der neu in den Bischofsstand Berufene gemeint ist und nicht der, welcher bereits Bischof ist und ein (neues) bischöfliches Amt übernimmt.
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