Hallo zusammen,
gibt es eine Stelle in der RKK, bei der man seine Kirchenzugehörigkeit feststellen lassen kann?
Folgender Hintergrund: Eine gute Freundin stammt aus einer ehemals deutschen Familie in der Ukraine. Während die Vorfahren noch römisch-katholisch getauft waren, wurde sie, weil in den 90ern keine andere Kirche zur Hand war, russisch- oder ukrainisch-orthodox getauft.
Als sie dann nach Deutschland kam, wurde infolge von Verständigungsschwierigkeiten römisch-katholisch als Religionszugehörigkeit eingetragen. Sie empfing die Erstkommunion und wurde gefirmt - ohne je katholisch getauft worden zu sein. Sie hat auch kirchlich einen Katholiken geheiratet. Ein Dispens wurde nicht eingeholt.
Jetzt sind ihr die Taufunterlagen von damals in die Hände gekommen und sie fragt sich, zu welcher Kirche sie gehört, insbesondere, ob nicht vielleicht die Firmung die fehlende Taufe "geheilt" hat. Auch die kirchenrechtliche Gültigkeit der Ehe steht ja, mangels Dispens, nun im Raum, oder?
Kann man das bei den Bistümern vielleicht kirchenrechtlich feststellen lassen?
Vielen Dank schon einmal!
Kirchenzugehörigkeit feststellen lassen
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Re: Kirchenzugehörigkeit feststellen lassen
Sicher werden Sie eine volle Antwort auf Ihre Frage bekommen, ich moechte jedoch hinzufuegen:
- katholische Partei brauchte in solchen Situation keine Dispens.
Dr. theol. Lic. iur. can.
Arletta Bolesta
(kirchliche Anwaeltin)
- katholische Partei brauchte in solchen Situation keine Dispens.
Dr. theol. Lic. iur. can.
Arletta Bolesta
(kirchliche Anwaeltin)
Re: Kirchenzugehörigkeit feststellen lassen
Nach dem Verständnis der katholischen Kirche gliedert die christliche Taufe in die Kirche ein, in die der Täufling damit eingegliedert werden möchte, bei einem Kind hilfsweise entsprechend dem Wunsch der Eltern. Das bedeutet, dass in dem geschilderten Fall davon ausgegangen werden kann, dass die Freundin durch die Taufe in die katholischen Kirche eingegliedert wurde, sofern die Eltern das wollten. Falls eine Zugehörigkeit zur orthodoxen Kirche beabsichtigt war, wurde diese durch die Firmung nicht geändert, zumal die Firmung in den östlichen Kirchen (orthodoxe und unierte Kirchen) zusammen mit der Taufe gespendet wird, so dass Ihre Freundin ohnehin bereits gefirmt war. Auch die Kommunion hat sie bei einer orthodoxen Taufe normalerweise bereits empfangen, so dass dann die "Erstkommunion" die erste bewusste bzw. feierliche Kommunion war. Die Eheschließung ist jedenfalls gültig, weil keine Religionsverschiedenheit vorlag, sondern höchstens eine Konfessionsverschiedenheit, sofern man von einer Zugehörigkeit zur orthodoxen Kirche ausgeht. Diese macht die Eheschließung nicht ungültig.
Korrigieren könnte man den Zustand durch eine Konversion, die allerdings dann zunächst zu einer unierten Kirche erfolgen würde und erst in einem zweiten Schritt durch einen Rituswechsel zur römisch-katholischen Kirche. Das wird aber wohl nicht notwendig sein, weil eben mutmaßlich die Eltern die Eingliederung in die katholische Kirche beabsichtigten, als sie Ihre Freundin taufen ließen. Daher wäre nur die Frage, ob Ihre Freundin korrekt gemeldet ist, soweit sie sich in Deutschland aufhält. Eine Korrektur der staatlichen Meldedaten ist durch das Wohnsitzpfarramt ohne weiteres möglich. Es kann dann allerdings zu einer rückwirkenden Nachforderung von Kirchensteuer kommen, normalerweise für bis zu drei Jahre, was aber auf Antrag kirchlicherseits auch erlassen werden kann, falls dies eine unzumutbare finanzielle Belastung darstellen sollte.
Korrigieren könnte man den Zustand durch eine Konversion, die allerdings dann zunächst zu einer unierten Kirche erfolgen würde und erst in einem zweiten Schritt durch einen Rituswechsel zur römisch-katholischen Kirche. Das wird aber wohl nicht notwendig sein, weil eben mutmaßlich die Eltern die Eingliederung in die katholische Kirche beabsichtigten, als sie Ihre Freundin taufen ließen. Daher wäre nur die Frage, ob Ihre Freundin korrekt gemeldet ist, soweit sie sich in Deutschland aufhält. Eine Korrektur der staatlichen Meldedaten ist durch das Wohnsitzpfarramt ohne weiteres möglich. Es kann dann allerdings zu einer rückwirkenden Nachforderung von Kirchensteuer kommen, normalerweise für bis zu drei Jahre, was aber auf Antrag kirchlicherseits auch erlassen werden kann, falls dies eine unzumutbare finanzielle Belastung darstellen sollte.
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