Sehr geehrte Damen und Herren,
immer häufiger kommt es vor, dass Partner standesamtlich heiraten und erst viel später eine kirchliche Ehe anstreben. Anlass für die Zivilehe ist u.a. auch die bevorstehende Geburt des Kindes, damit der Vater in den Genuss der gesetzlichen Rechte kommt.
Nun ist es so, dass die Familienplanung abgeschlossen ist, bevor der Wunsch nach einer kirchlichen Eheschließung aufkommt. Nach kirchlicher Lehre gehören die Zeugung und Erziehung von Nachkommenschaft wesentlich zur Ehe. Meine Frage ist, ob dies sozusagen auch rückwirkend gilt? Oder müssen sich die Partner bei der kirchlichen Ehe bereit erklären, noch weitere Kinder anzunehmen, die Gott ihnen schenken will.
Anders gefragt: wenn ein standesamtlich verheiratetes Paar bereits zwei Kinder hat, die Familienplanung für abgeschlossen erklärt und keine Offenheit für weitere Kinder zeigt - ist dann eine kirchliche Eheschließung ausgeschlossen?
Vielen Dank für eine Antwort.
Kinder in der Ehe
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Re: Kinder in der Ehe
Sehr geehrte Frau/sehr geehrter Herr,
es geht um die Zeit vor der Trauung (also vor der kirchlichen Eheschliessung), und es ist egal, ob ein Paar schon nach der Zivileheschliessung ist, oder nicht.
Also: wenn ein Paar eine Zivilehe schliesst, und sie will die Kinder haben, und dann, wenn dieses Paar die Trauung schliesst, jedoch hat es anderen Willen (es will keine Kinder haben), dann ist die kirchliche Ehe ungueltig.
Mit besten Gruessen
Dr. theol. Lic. iur. can. Arletta Bolesta
kirchliche Anwaeltin
es geht um die Zeit vor der Trauung (also vor der kirchlichen Eheschliessung), und es ist egal, ob ein Paar schon nach der Zivileheschliessung ist, oder nicht.
Also: wenn ein Paar eine Zivilehe schliesst, und sie will die Kinder haben, und dann, wenn dieses Paar die Trauung schliesst, jedoch hat es anderen Willen (es will keine Kinder haben), dann ist die kirchliche Ehe ungueltig.
Mit besten Gruessen
Dr. theol. Lic. iur. can. Arletta Bolesta
kirchliche Anwaeltin
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Re: Kinder in der Ehe
Liebe/r Dalet,
Die Frage kann so eigentlich nicht abschließend beantwortet werden. Arletta schreibt korrekt, dass bei einem "Ausschluss der Nachkommenschaft" ein wesentliches Ziel der Ehe ausgeschlossen und damit keine echte Ehe in der Definition der katholischen Kirche gewünscht wird, also auch nicht in Form einer kirchlichen Eheschließung gewährt würde.
ABER: Wenn z.B. einer der Partner steril ist, weil die Kinderplanung abgeschlossen ist (mal ohne das moralische Problem der "künstlichen Verhütung" weiter zu betrachten), dann wäre das allein kein Nichtigkeitsgrund.
Die Frage, die man sich in einem Eheverfahren stellen würde, wäre: Würden die Partner alles tun, damit weitere Nachkommen verhindert werden oder würden sie ein Kind, das Gott ihnen (ungeplant) schenkt, trotzdem annehmen? Sie müssen im Trauspruch nicht erklären, dass sie keine Kinder mehr wollen, weil die Planung abgeschlossen ist. Möglicherweise kann in Absprache mit dem Pfarrer der Trauspruch so abgeändert werden, dass dieses Thema bei bereits vorhandenen Kindern bzw. einem gewissen Alter aus dem Trauspruch rausgenommen wird. Das nicht-thematisieren von Kindern bei der Konsensabgabe ist ja keine grundsätzliche Ablehnung und schon gar keine Verungültigung.
Oft sind es Nuancen über die sich eine Ehe für gültig oder ungültig entscheidet.... ein bischen ergibt sich das aus der Gesamtsituation. Und der Hauptzweck der Ehe sind die Kinder seit 1983 nicht mehr, sondern das gegenseitige Wohl der Gatten.
Das Recht billigt der Ehe einen Anspruch zu, im Zweifel für gültig anerkannt zu sein. Selbst eine "Putativehe" (ungültig zustande gekommen) muss solange als gültig angesehen werden, bis sie für ungültig erklärt wird: Can. 1060 — Die Ehe erfreut sich der Rechtsgunst, deshalb ist im Zweifelsfall an der Gültigkeit der Ehe so lange festzuhalten, bis das Gegenteil bewiesen wird.
Und im Prinzip können nur die Ehegatten selbst Klage gegen die Gültigkeit ihrer Ehe einreichen.
Eine Möglichkeit der "Rückwirkung" gibt es tatsächlich im Kirchenrecht, das ist die "Heilung in der Wurzel - Sanatio in radice" der standesamtlichen Ehe. Damit würde quasi ohne neues Eheversprechen die standesamtliche Ehe für gültig erklärt. ABER die wird normalerweise nur gewährt, wenn plausibel dargelegt werden kann, warum es damals unmöglich war, kirchlich zu heiraten und warum das jetzt nicht mehr möglich ist (z.B. weil einer der Partner ausgetreten ist und das ablehnt). Sonst wird einer neuen Eheschließung immer der Vorzug gegeben.
Die Frage kann so eigentlich nicht abschließend beantwortet werden. Arletta schreibt korrekt, dass bei einem "Ausschluss der Nachkommenschaft" ein wesentliches Ziel der Ehe ausgeschlossen und damit keine echte Ehe in der Definition der katholischen Kirche gewünscht wird, also auch nicht in Form einer kirchlichen Eheschließung gewährt würde.
ABER: Wenn z.B. einer der Partner steril ist, weil die Kinderplanung abgeschlossen ist (mal ohne das moralische Problem der "künstlichen Verhütung" weiter zu betrachten), dann wäre das allein kein Nichtigkeitsgrund.
Die Frage, die man sich in einem Eheverfahren stellen würde, wäre: Würden die Partner alles tun, damit weitere Nachkommen verhindert werden oder würden sie ein Kind, das Gott ihnen (ungeplant) schenkt, trotzdem annehmen? Sie müssen im Trauspruch nicht erklären, dass sie keine Kinder mehr wollen, weil die Planung abgeschlossen ist. Möglicherweise kann in Absprache mit dem Pfarrer der Trauspruch so abgeändert werden, dass dieses Thema bei bereits vorhandenen Kindern bzw. einem gewissen Alter aus dem Trauspruch rausgenommen wird. Das nicht-thematisieren von Kindern bei der Konsensabgabe ist ja keine grundsätzliche Ablehnung und schon gar keine Verungültigung.
Oft sind es Nuancen über die sich eine Ehe für gültig oder ungültig entscheidet.... ein bischen ergibt sich das aus der Gesamtsituation. Und der Hauptzweck der Ehe sind die Kinder seit 1983 nicht mehr, sondern das gegenseitige Wohl der Gatten.
Das Recht billigt der Ehe einen Anspruch zu, im Zweifel für gültig anerkannt zu sein. Selbst eine "Putativehe" (ungültig zustande gekommen) muss solange als gültig angesehen werden, bis sie für ungültig erklärt wird: Can. 1060 — Die Ehe erfreut sich der Rechtsgunst, deshalb ist im Zweifelsfall an der Gültigkeit der Ehe so lange festzuhalten, bis das Gegenteil bewiesen wird.
Und im Prinzip können nur die Ehegatten selbst Klage gegen die Gültigkeit ihrer Ehe einreichen.
Eine Möglichkeit der "Rückwirkung" gibt es tatsächlich im Kirchenrecht, das ist die "Heilung in der Wurzel - Sanatio in radice" der standesamtlichen Ehe. Damit würde quasi ohne neues Eheversprechen die standesamtliche Ehe für gültig erklärt. ABER die wird normalerweise nur gewährt, wenn plausibel dargelegt werden kann, warum es damals unmöglich war, kirchlich zu heiraten und warum das jetzt nicht mehr möglich ist (z.B. weil einer der Partner ausgetreten ist und das ablehnt). Sonst wird einer neuen Eheschließung immer der Vorzug gegeben.
Hoffnung ist nicht die Überzeugung, dass etwas gut ausgeht, sondern dass etwas Sinn macht, egal wie es ausgeht. (Vaclav Havel)
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