Nichtigkeitsverfahren: Ausschluss von Nachkommenschaft

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Jean
Beiträge: 4
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Nichtigkeitsverfahren: Ausschluss von Nachkommenschaft

Beitrag von Jean »

Hallo,
nach über 10 Jahre zerbrach unsere Ehe.
Als meine Frau und ich uns in den 90er Jahren kennen lernten, war für uns beide klar, dass wir keine Kinder haben wollten. Wir entschieden uns zu heiraten. Zu diesem Zeitpunkt waren mir die Wesenseigenschaften (Untrennbarkeit, Sakramentalität und Nachkommenschaft) einer katholischen Ehe nicht bewusst. Unsere Vorstellung war, dass wir unsere Liebe vor Gott im Sakrament der Ehe bezeugen wollen.
Die Ehe verlief anfänglich gut, doch verloren wir uns immer mehr aus den Augen und entfremdeten uns, bis wir schlussendlich keinerlei Gemeinsamkeiten mehr hatten. Vor zwei Jahren trennten wir uns und vor einem halben Jahr ließen wir uns zivilrechtlich scheiden.
Nach unserer Trennung sagte mir dann meine Frau, dass sie eigentlich schon immer hätte Kinder haben wolle, dass sie aber wegen mir auf Nachkommenschaft verzichtete.

Nun möchte ich ein Ehenichtigkeitsverfahren einleiten mit dem Klagegrund: "Auschluss der Nachkommenschaft von Seiten des Ehemannes" (CIC 1101 § 2).

Nun stellt sich mir eine konkrete Frage. Dass der Ausschluss von Nachkommenschaft ein Nichtigkeitsgrund ist, muss die Nachkommenschaft durch einen positiven Willensakt ausgeschlossen werden. In meinem Fall war zwar der Ausschlusswille klar und deutlich vorhanden, doch war es mir gar nicht bewusst, dass Nachkommenschaft eine wesentliche Eigenschaft des Ehebundes sei. Kommt hier nicht CIC 1099 zu tragen, dass ein Nichtwissen einer Eigenschaft somit kein Nichtigkeitsgrund ist, oder sehe ich das falsch?

Desweitern würde mich interessieren, was in diesem konkreten Fall (Ausschluss der Nachkommenschaft) ein positiver Willensakt wäre.
In unserer Ehe hatten wir immer verhütet, also wir sorgen aktiv dafür, dass sie nicht schwanger würde. Aber, für den Fall, dass sie doch schwanger geworden wäre, hätten wir nicht eine Abtreibung uns vorbehalten, sondern wir hätten das Kind angenommen. Aber eben, wir unternahmen auch gleichzeitig alles, dass dies nicht der Fall sein würde.

Recht herzlichen Dank für Rückmeldungen.
Arletta Bolesta
Beiträge: 93
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Re: Nichtigkeitsverfahren: Ausschluss von Nachkommenschaft

Beitrag von Arletta Bolesta »

Guten Tag,
wenn es um Can. 1099 CIC geht, also wenn es um Irrtum geht, dann muss mindestens eine Partei kein Wissen z.B. von Unaufloeslichkeit haben, und dieses Wissen soll ihren Willen begrenzen, was bedeutet: sie will solche Ehe daher schliessen, die nicht unaufloeslich ist. In diesem Canon sagt man nicht von Nachkommenschaft, von Nachkommenschaft sagt Can. 1096, bei dem es auch um Irrtum geht. Diese Ursache ist jedoch wirklich selten in Europa, denn Parteien haben eher solches Wissen: die Menschen leben unter anderen, sie beobachten Leben von anderen Menschen, also es ist nicht so wahrscheinlich, dass sie solches Wissen nicht haben. Ich bin also mehr fuer Ausschluss der Nachkommenschaft: Sie haben dieses Wissen gehabt, und dadaurch haben Sie die Kinder ausgeschloessen: wenn Sie dieses Wissen nicht gehabt haetten, dann haetten Sie die Nachkommenschaft nicht ausgeschlossen, denn Sie haetten kein Wissen davon gehabt, dass die Ehe zu Kindern fuehrt (nihil volitur nisi praecognitum - was bedeutet - wenn X kein Wissen von etwas hat, dann ist es unmoeglich, dass X etwas will).
Mit herzlichen Gruessen
Arletta Bolesta
kirchliche Anwaeltin
Jean
Beiträge: 4
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Re: Nichtigkeitsverfahren: Ausschluss von Nachkommenschaft

Beitrag von Jean »

Ganz herzlichen Dank für Ihre Ausführungen.

Zum zweiten Punkt meiner Anfrage, bezüglich des positiven Willensakt, möchte ich nocheinmal kurz nachhaken.
Wie ich gelesen habe, gehören zum positiven Willensakt drei Aspekte:

Erstens muss der Wille betroffen sein. In meinem Fall war es für mich klar, dass ich keine Nachkommen möchte, dies aus verschiedenen Gründen.

Zweitens muss der Wille positiv auf etwas gerichtet sein, was in meinem Fall wiederum heißt, dass wir immer verhüteten, so dass eine Schwangerschaft unmöglich war. Das heißt, es kam nie zu "geeigneten Akten", die auf Nachkommenschaft ausgerichtet waren.

Drittens muss ein Akt des Willens vorliegen. Dieser Punkt macht in Bezug auf den Ausschluss von Nachkommenschaft etwas Schwierigkeiten. Im Fall der Unauflöslichkeit der Ehe wird oft das Beispiel angefügt, dass ein Ehepartner sich die Möglichkeit offen hält, für den Fall xy sich scheiden zu lassen.
In unserem Fall waren wir uns jedoch einig, dass wir im unmöglichen Falle, dass meine ehemalige Frau schwanger würde, das Kind annehmen würden.
Heißt dies nun, dass der dritte Punkt des positiven Willensakt nicht erfüllt ist, und somit nicht von einem positiven Willensakt ausgegangen werden kann?

Könnte an diesem Punkt das gesamte Verfahren scheitern?

Ganz herzlichen Dank für Ihre weiteren Erläuterungen.
Koenigstiger
Beiträge: 57
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Re: Nichtigkeitsverfahren: Ausschluss von Nachkommenschaft

Beitrag von Koenigstiger »

Lieber Jean,

zu Ihrer Frage, die ja überwiegend von Kollegin Bolesta schon beantwortet wurde: (vom Unterschied zwischen Wesenseigenschaften und Ehezielen abgesehen :D )

Der positive Willens"akt" den Sie und Ihre damalige Frau gesetzt haben, war die Verhütung. Ob Sie nun im Falle einer ungewollten Schwangerschaft das Kind doch angenommen hätten, ist nicht relevant. Es geht allein um die Frage, ob Sie zum Zeitpunkt der EHESCHLIESSUNG vorhatten, keine Nachkommen zu bekommen. Wenn Sie die Verhütung belegen oder übereinstimmend aussagen, gilt das als Beweis für den positiven Willensakt.

Ein Punkt, an dem Sie eventuell scheitern können: So, wie Sie es zuerst beschrieben haben, waren Sie und Ihre Frau sich zuerst einig, keine Kinder zu wollen. Nun behauptet Ihre Frau, dass sie immer schon Kinder wollte. Je nachdem, was Ihre Frau nun aussagt, wird die Sache positiv oder negativ beschieden werden... Das eine schließt nämlich eine gültige Ehe nicht aus, das andere schon. Das hat was mit der Auffassung der Partnerschaftlichkeit in der Ehe zu tun: Das zweite Vatikanum bzw. die Enzyklika "Humanae vitae" erlaubt ja, dass die Ehegatten gemeinschaftlich fest legen, ob und wie viele Kinder sie wollen. "Verantwortete Elternschaft" heißt das. Auch die Kirche erkennt ja an, dass in bestimmten Fällen (Erbkrankheiten, Gefahr für die Frau bei Schwangerschaft, Unfähigkeit Kinder verantwortungsvoll groß zu ziehen o.ä.) keine Kinder sinnvoll sind. Darum erlaubt sie den Ehegatten, dies für ihre Ehe fest zu legen.

Gruß, Anne Kunz
PS: Nach einigen Erfahrungen hier im Forum kann ich immer nur wieder raten: Wenn Ihnen die Sache wichtig ist, und Sie zügig neu heiraten wollen (wovon ich einfach mal ausgehe ;) ) nehmen Sie sich einen Anwalt, zumindest für eine sinnvolle erste Beratung. Jedes Gericht führt eine Anwaltsliste. Wenn Sie geschieden sind, keine Angst, ein kirchlicher Anwalt kostet einen Bruchteil von einer zivilen Scheidung, je nach Schwierigkeit des Falles. Sie können die Gebühr frei aushandeln, es gibt keine Rechtsanwaltsgebührenordnung. Keiner von uns kann davon leben, also machen wir das alle aus einem gewissen Idealismus (nicht wahr, Arletta???!!!) und würden auch nicht hier kostenlose Tips geben, wofür Sie im Zivilrecht viel Geld bezahlen :oops: .
Hoffnung ist nicht die Überzeugung, dass etwas gut ausgeht, sondern dass etwas Sinn macht, egal wie es ausgeht. (Vaclav Havel)
Jean
Beiträge: 4
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Re: Nichtigkeitsverfahren: Ausschluss von Nachkommenschaft

Beitrag von Jean »

Liebe Frau Kunz,

Recht herzlichen Dank, für so viel Idealismus!
Bezüglich des Kinderwunsches meiner ehemaligen Frau verhielt es sich so, dass sie meinen Wunsch nach Kinderlosigkeit stets unterstützte und mir gegenüber auch äußerte, dass sie keine Kinder wolle (das war zur Zeit vor der Ehe bis zur Zeit unserer Trennung). Sie erzählte mir dann, als wir schon getrennt waren, dass sie eigentlich gerne Kinder gehabt hätte (sie war bei der Trennung 44 Jahre alt), jedoch darauf verzichtete, weil dies mir gegenüber nicht fair gewesen wäre. (Hochachtung vor meiner damaligen Frau!!!).
Dahingegen war mein Wunsch kinderlos zu bleiben schon fest, bevor wir uns kennen lernten. Wir besprachen unsere gemeinsame Kinderlosigkeit vor der Eheschliessung klar und wir waren uns einig, dass wir einzig aus Liebe heiraten wollen. Desweitern gilt es zu sagen, dass mir meine damalige Frau nie anvertraute, dass sie einen Kinderwunsch hegte. Dies erzählte sie mir erst nach unserer Trennung mit dem Hinweis, dass sie befürchtet hätte, dass ich sie sonst nicht heiraten würde.

Soweit die Lage.

Nun, liebe Frau Kunz, würde mich interessieren, was sie mit dem Satz, "Je nachdem, was Ihre Frau nun aussagt, wird die Sache positiv oder negativ beschieden werden". So wie ich meine Frau kenne, würde sie aussagen, dass es mein Wunsch war, keine Kinder zu zeugen.

Ist es somit nicht eindeutig, dass die Ehe durch Ausschluss des Ehemannes ungültig geschlossen wurde?

Liebe Grüsse Jean
Arletta Bolesta
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Re: Nichtigkeitsverfahren: Ausschluss von Nachkommenschaft

Beitrag von Arletta Bolesta »

Guten Morgen,
ich moechte nocht etwas hinzufuegen: vergessen Sie bitte nicht, dass Sie zwei Ursachen vorschlagen koennen: Ausschluss der Nachkommenschaft seitens Frau und seitens Mannes, dann zeigen andere Beweise: Erklaerung von Parteien, Zeugen u.s.w., ob es erste Moeglichkeit oder zweite war.

Betreffs Frau Kunz: im Maerz werde ich einen naechsten Artikel veroeffentlichen: es geht um Unterschied zwischen deutschen und polnischen Foren, dort schreibe ich u.a.: in DE gibt es so: dass die Menschen wirklich nach schwierigen Problemen fragen (z.B. jetztiges Theme: positivus achtus voluntas), in PL ist es so, dass die Menschen auf diese Weise fragen: zu Beginn beschreiben Sie ganz genau Ihre Situation, dann fragen Sie, welche Ursache kann man fuer Sie vorschlagen. Dann antworte ich Ihnen, dass es gut waere, wenn Sie um rechtliche Hilfe bitten (z.B. Anwalt), also ich bin nicht dagegen, dass die Paretein keinen Anwalt haben.

Mit herzlichen Gruessen
Arletta Bolesta
kirchliche Anwaeltin
Koenigstiger
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Re: Nichtigkeitsverfahren: Ausschluss von Nachkommenschaft

Beitrag von Koenigstiger »

:D Liebe Frau Bolesta, danke!!!
:lol: :lol: cocham cie!!

Die Leute hier im Forum können oder wollen sich keinen Anwalt leisten, darum fragen sie so konkret. Ich habe über meine Webseite alle Jahr mal eine Anfrage, wenn ich dann allgemein antworte und sage, für weiter gehende Fragen nehme ich 40,-€, dann rate mal, was die machen :cry: - Ich nehme an, die kommen hierher :roll:
Aber nicht vergessen, zu schreiben, dass die Leute in Deutschland wahrscheinlich schon eine Erstberatung vom Gericht erhalten haben, also auch den Klagegrund wissen. Vermutlich ist das in Polen anders, oder? Beraten polnische Gerichte? Deutsche schon.

wlawiscie my idiotyzcny odpowiadać :roll:

Lieber Jean, um Ihre Frage noch zu beantworten: Das Wichtigste ist, dass Sie und Ihre Zeugen wie auch Ihre damalige Frau gleichlautend aussagen und mit evtl. Beweisen übereinstimmen. Sie müssen drei Richter unabhängig voneinander überzeugen, dass Ihre Ehe durch den Ausschluss der Nachkommenschaft ungültig geschlossen wurde. Nach Ihrer Argumentation hätte Ihre damalige Frau im Sinne des Gattenwohles gehandelt und damit ehegültig in Bezug auf die Eheziele/-zwecke. Nach der Argumentation Ihrer Frau sieht das anders aus...

Liebe Grüße, Königstiger
Hoffnung ist nicht die Überzeugung, dass etwas gut ausgeht, sondern dass etwas Sinn macht, egal wie es ausgeht. (Vaclav Havel)
Arletta Bolesta
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Re: Nichtigkeitsverfahren: Ausschluss von Nachkommenschaft

Beitrag von Arletta Bolesta »

Guten Tag,
ja es gibt Beratung, aber man kann auch solche Sitauation treffen, wenn nicht alle Ursachen vorgeschlagen sind.
Betreffs Foren (es geht um polnische Foren): ich mache auch so: wenn eine Frage allgemein ist, also kann Antwort allen helfen, z.B. wie lange der eheliche Prozess dauert, wie viele Richter es uebelich gibt u.s.w., dann antworte ich auf sie gern, und genau; wenn Frage sehr greifbar ist, also konkret, sie betrifft eine konkrete Situation, dann mache ich es nicht, d.h.: es waere ungerecht, wenn ich anderen kostenlos beraten wuerde, und wenn ich welche Bezahlung von anderen geben wuerde.
Mit freundlichen Gruessen
Arletta Bolesta
kirchliche Anwaeltin
Koenigstiger
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Ausschluss von Nachkommen

Beitrag von Koenigstiger »

Hallo nochmal kurz:

Ich muss meine Ausführungen minimal korrigieren, nicht dass einer das liest und was falsches nach Hause mitnimmt: Natürlich verungültigt der Ausschluss von Nachkommen prinzipiell immer die Ehe, da er die Ehezwecke betrifft. Wenn die Ehegatten allerdings gemeinschaftlich festlegen, dass sie die Kinder erst zu einem bestimmten Zeitpunkt wollen, oder eben aus medizinischen Gründen sinnvollerweise gar keine, so wäre das nicht unbedingt ehevernichtend.

Oft steht ja auch hinter dem Ausschluss der Nachkommen ein weiteres Problem. Beispielsweise hatte ich einen Orientalen-Fall, da war die Frau verheiratet worden (Totalsimulation) und hat ohne Wissen des Ehemannes darauf geachtet, dass sie keine Kinder bekommt, weil sie wusste, wenn erst einmal Kinder da wären, hätte sie keine Chance mehr auf eine Scheidung, dann wäre sie von ihrer Familie geächtet worden. Und der Ausschluss der Nachkommenschaft ist leichter zu belegen gewesen, als die Simulation, zumal ihre Familie nicht dazu ausgesagt hätte.

Gute Nacht. die Königstiger.
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Arletta Bolesta
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Re: Nichtigkeitsverfahren: Ausschluss von Nachkommenschaft

Beitrag von Arletta Bolesta »

Guten Morgen,
Sie beruehren auch ein anderes wichtiges Problem, es geht um verschiedene Ursachen, die neben sich sind, aber es kann auch sein, dass eine Ursache eine andere ausschliesst. Z.B. simulatio totalis - ich will nicht heiraten, und simulatio partialis - ich will heiraten, aber ich will z.B. keine Kinder haben. Diese Ursachen koennen neben sich sein - daher schreibe ich oft in meinen Schreiben: indem eine Partei die Ehe nicht schliessen wollte, wollte sie auch keine Kinder haben, aber das bedeutet nicht, dass man beurteilen kann, dass die Ehe ungueltig aufgrund erster UND zweiter Ursache bei DERSELBEN Partei ist - man muss also eine Ursache "waehlen".

Mit herzlichen Gruessen
Arletta Bolesta
kirchliche Anwaeltin
anonyma
Beiträge: 21
Registriert: Donnerstag 29. November 2012, 23:19

Re: Nichtigkeitsverfahren: Ausschluss von Nachkommenschaft

Beitrag von anonyma »

Ich möchte mal kurz über meinen Fall berichten. Leider habe ich noch kein Urteil, aber zumindest die positive Stellungnahme des Ehebandverteidigers (sprich, er hat keinerlei Einwände gegen den Grund).

Ich wollte von Anfang an nie Kinder haben (zumindest mit diesem Mann nicht), und sowohl meine Mutter als auch 2 beste Freundinnen haben bezeugt, daß ich das immer so gesagt hatte, auch vor der Ehe. Die Verhütung konnte ich leider nicht nachweisen, da die Unterlagen beim Frauenarzt nicht mehr vorhanden waren. Mein Ex-Mann hat sich gar nicht geäußert.

Von daher wäre es mit Sicherheit äußerst hilfreich, wenn Sie auch Zeugen für entsprechende Äußerungen beibringen könnten, und nach Ihren Schilderungen könnte das durchaus der Fall sein. Ich schätze mal, gerade, wenn Ihre frühere Frau das auch so aussagen würde, wäre das schon mal eine vielversprechende Ausgangssituation.
Jean
Beiträge: 4
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Re: Nichtigkeitsverfahren: Ausschluss von Nachkommenschaft

Beitrag von Jean »

... so, nun endlich das positive Urteil erhalten. Insgesamt dauerte dies 24 Monate und 1 Woche! Nun ist das Ganze in der zweiten Instanz, was nocheinmal ca. 3 Mt in Anspruch nehmen wird.
Gut Ding hat weil. Das Verfahren, auch wenn es etwas harzig war, hat dennoch viel im Innern bewirkt, und so kann ich diesen Weg nur weiterempfehlen.
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