Beichtgeheimnis - Entbindung des Beichtvaters durch Bischof

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Dyddsul
Beiträge: 1
Registriert: Mittwoch 12. November 2014, 18:27
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Beichtgeheimnis - Entbindung des Beichtvaters durch Bischof

Beitrag von Dyddsul »

C. 983 §1 regelt die Unverletzlichkeit des Beichtgeheimnisses. Meine Frage ist, ob eine Entbindung des Beichtvaters vom Beichtgeheimnis durch den Bischof (oder eine andere zuständige Autorität) möglich ist. Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?

Besten Dank für die Hilfe!
Arletta Bolesta
Beiträge: 93
Registriert: Montag 4. April 2011, 10:15
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Re: Beichtgeheimnis - Entbindung des Beichtvaters durch Bisc

Beitrag von Arletta Bolesta »

Guten Tag,
Inhalt des Can., den Sie zitiert haben, ist klar und eindeutig, also: Geheimnis hat absoluten Charakter, daher ist keine Entbindug moeglich.

Mit freundlichen Gruessen
Arletta Bolesta
(kirchliche Anwaeltin)
Koenigstiger
Beiträge: 57
Registriert: Dienstag 3. August 2010, 23:09
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Re: Beichtgeheimnis!

Beitrag von Koenigstiger »

RICHTIG.

Vom Beichtgeheimnis kann - im Gegensatz zur Schweigepflicht, niemand entbinden. Das verstärkt ja der Folgecanon noch einmal, der besagt, dass selbst bei Gefahr das Geheimnis zu wahren ist. - Für die Schweigepflicht gilt das nicht: Wenn Gefahr im Verzug ist, darf jemand, der an Schweigepflicht gebunden ist (medizinische Berufe, Anwälte, erzieherische Berufe etc.) nach Abwägung aller Interessen die Schweigepflicht verletzen und z.B. die Polizei herzurufen, das Beichtgeheimnis ist aber absolut unverletzlich, auch in Strafprozessen etc. dürfte ein Beichtvater niemals aussagen.

Beispiel: EIn Pönitent berichtet seinem Pfarrer, dass er nach der Beichte vorhat, sich selbst umzubringen - der Priester dürfte niemanden zur Hilfe rufen; gleicher Fall bei einem Arzt, dann darf dieser nach Abwägung der Interessen die Polizei hinzurufen oder Kollegen etc. und von dem Vorhaben berichten. Er würde voraussichtlich nicht wegen Verletzung der Schweigepflicht belangt, da ein Menschenleben mehr wiegt, als die Schweigepflicht. - Das Beichtgeheimnis wiegt immer mehr, egal wie viele Menschenleben in Gefahr wären. Der Priester würde vor einem kirchlichen Strafgericht mit einer Strafe belegt - allerdings hat die Kirche da praktisch recht wenig Möglichkeiten, er würde also vermutlich nur eine geringe Strafe bekommen (Abmahnung o.ä.), zumal wenn er damit Leben gerettet hätte. Anders würde es aussehen, wenn er aus dem Beichtgeheimnis irgend einen persönlichen Vorteil zieht, dann könnte ihn eine härtere Strafe treffen, aber wie schon gesagt, viele Strafmittel hat die Kirche in der heutigen Zeit nicht mehr.
Mehr dazu finden Sie auch auf http://de.wikipedia.org/wiki/Beichtgeheimnis , besonders interessant, wie es in anderen europäischen Ländern gehandhabt wird...

MfG
der Königstiger
Hoffnung ist nicht die Überzeugung, dass etwas gut ausgeht, sondern dass etwas Sinn macht, egal wie es ausgeht. (Vaclav Havel)
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