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Katholische Eheschließung von orthodoxen Christen

Verfasst: Freitag 13. April 2012, 20:34
von Roland Maurer
Ich habe da gerade eine ökumenische Nuss zu knacken bekommen:

Bräutigam russisch-orthodox getauft in der ehem. Sowjetunion - Taufnachweis durch Zeugen...
Braut evangelisch getauft in der ehem. Sowjetunion - Taufschein vorhanden.

Beide wollen nun im katholischen Ritus hier in Deutschland heiraten.

can 844 CIC usw. greift ebensowenig wie das Ökumenische Direktorium.

Wie kommt die Kuh vom Eis?

Re: Katholische Eheschließung von orthodoxen Christen

Verfasst: Mittwoch 25. April 2012, 14:48
von Wiebke
Wenn das so zu verstehen ist, dass beide nicht römisch-katholisch sind, dann wird es natürlich schwierig.

Einzige Möglichkeit dürfte can. 833 CCEO sein:
Can. 833 - § 1. Hierarcha loci cuilibet sacerdoti catholico facultatem conferre potest matrimonium christifidelium alicuius Ecclesiae orientalis acatholicae, qui sacerdotem propriae Ecclesiae sine gravi incommodo adire non possunt, benedicendi, si sua sponte id petunt et dummodo nihil validae vel licitae celebrationi matrimonii obstet.
§ 2. Sacerdos catholicus, si fieri potest, antequam matrimonium benedicit, auctoritatem competentem illorum christifidelium de hac re certiorem faciat.
Es müsste also die Unmöglichkeit vorliegen, ohne schweren Nachteil einen russisch-orthodoxen Priester anzugehen. Dann könnte eine Genehmigung und Beauftragung eines beliebigen römisch-katholischen (lateinischen oder unierten) Priesters erfolgen.

Allerdings muss man wohl schon den "schweren Nachteil" seeehr weit auslegen, damit es in Deutschland ohne einen solchen unmöglich sein soll, einen russisch-orthodoxen Geistlichen anzugehen. Und es kommt noch das Problem hinzu, ob sich in dem Fall die rk Obrigkeit zuständig fühlt, vom Ehehindernis der Konfessionsverschiedenheit zu dispensieren (ich befürchte, eher nicht...).

Sollte einer der beiden zur RKK konvertiert sein, dann bräuchte man eine Dispens vom Ehehindernis der Konfessionsverschiedenheit (wenn nicht gleich beide konvertiert sind), aber das ist eine reine Formalität (can. 1125 CIC, can. 814 CCEO).

Allerdings gilt für den Bräutigam jedenfalls der CCEO und nicht der CIC (ist er konvertiert, dann ist er Mitglied der entsprechenden unierten Kirche, ich kann jetzt nicht klar erkennen, ob das "russisch-katholische Kirche" oder "russische griechisch-katholische Kirche heißen muss, beide Namen geistern durch die Gegend). Das bedeutet insbesondere, dass ein lateinischer Geistlicher eine ausdrückliche Beauftragung braucht, um gültig der Eheschließung assistieren zu können (mangels eines russisch-katholischen Hierarchen für Deutschland muss man sich da wohl an das Bischöfliche Ordinariat wenden).