Beichtvollmacht

(insbesondere Sakramentenrecht)
Forumsregeln
Rechtlicher Hinweis: SPAM und Beiträge im Forum, die rechts- oder sittenwidrigen Inhalt haben oder andere Besucher verunglimpfen, werden gelöscht. Darüber hinaus können auch andere Beiträge gelöscht werden.
Antworten
Josef

Beichtvollmacht

Beitrag von Josef »

Wie ich sehe, wird dieses Forum von Fachleuten betreut, sodaß ich guter Hoffnung bin, von diesen eine Hilfe bei einer Spezialfrage zu erhalten:

Ist es gemäß den Bestimmungen des CIC/1983 formalrechtlich möglich, daß ein katholischer Priester OHNE Inkardinationsoberen (also ein "clericus vagus"), von einem Diözesanbischof eine Beichtvollmacht erhält?

Bei dieser Frage handelt es sich nicht bloß um eine theoretische "Spielerei", sondern mir ist diesbezüglich ein konkreter Fall bekannt geworden.
Der Umstand, daß dieser Priester ohne Inkardinationsoberen ist, erklärt sich daraus, daß er ohne rechtmäßiges Weiheentlaßschreiben von einem der Weihbischöfe der Priesterbruderschaft St. Pius X. geweiht wurde.

Wäre dankbar für einige kanonische Hinweise bzw. Referenzen (ich bin glücklicher Besitzer eines CIC), die zur Lösung des Falles beitragen könnten.

Mfg
Josef
Engelbert Frank

Re: Beichtvollmacht

Beitrag von Engelbert Frank »

Zum Bußsakrament wird im Gesetzbuch der römisch-katholischen Kirche, dem Codex des kanonischen Rechtes (CIC), aus dem Jahre 1983 bestimmt: "Zur gültigen Absolution von Sünden ist erforderlich, dass der Spender außer der Weihegewalt die Befugnis besitzt, sie gegenüber den Gläubigen, denen er die Absolution erteilt, auszuüben (can. 966 § 1 CIC).

Aus Sicht der katholischen Kirche besitzen die Geistlichen der Piusbruderschaft Weihegewalt, aber sie haben nicht die Befugnis sie auszuüben. Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass ein katholischer Diözesanbischof einem Geistlichen der Piusbruderschaft Beichtvollmacht erteilt. Denn das käme ja einer Unterstützung der Piusbruderschaft (einer Gemeinschaft, die sich von der katholischen Kirche getrennt hat) gleich.
Josef

Re: Beichtvollmacht

Beitrag von Josef »

Ein "Dankeschön" für die rasche Reaktion!

Zunächst möchte ich zwei Mißverständnisse ausräumen:
- Der besagte Priester, den ich persönlich kenne, ist NICHT (mehr) Mitglied der Piusbruderschaft.
- Die Beichtvollmacht hat dieser Priester bereits von einem amtierenden Diözesanbischof erhalten und er hat sie bis dato immer noch inne (es geht hier also nicht um einen fiktiven Fall)

Die aktuelle Sachlage, die hier gegeben ist, besteht somit darin, daß ein Priester ohne Inkardinationsoberen von einem Diözesanbischof (in dessen Diözese er seinen Wohnsitz hat) eine Beichtvollmacht erhalten hat.

Als ich von dieser "ungewöhnlichen" Situation erfahren habe, stellte sich für mich die Frage, ob dieser faktische Zustand auch kanonisch zu rechtfertigen ist!??
Bei der Konsultation des CIC stieß ich im Hinblick auf die Verleihung der Beichtfakultät auf keine nennenswerten "Hürden", solange der betreffende Priester gültig geweiht ist.

C. 971 scheint desweiteren im vorliegenden Fall das Vorgehen des Diözesanbischofs zu legitimieren:
- er ist berechtigt zur Verleihung der Befugnis
- es ist ihm nicht möglich den Ordinarius des betreffenden Ex-Piusbruderschaftspriesters zu hören, da dieser ja aufgrund des unerlaubten Weiheempfangs nie einen rechtsgültigen Ordinarius hatte; folglich kann auch keiner gehört werden (ganz abgesehen von der Unmöglichkeit, daß ein katholischer Bischof den Oberen einer illegitimen Bruderschaft um eine Erlaubnis fragen sollte).

Analog scheint mir auch c. 701 zum selben Ergebnis zu führen, insofern ein Bischof einem rechtmäßig entlassenen Mitglied eines Ordensinstitutes die Ausübung der heiligen Weihen gestatten kann.

Da der CIC/1983 die Existenz eines "clericus vagus" nicht vorsieht, gibt es - soweit ich die Bestimmungen übersehe - diesbezüglich auch keine näheren Regeln, was beispielsweise die Inhabilität solcher Kleriker für den Empfang irgendwelcher Vollmachten betrifft.
Das heißt für den vorliegenden Fall: Der Umstand des Mangels eines Inkardinationsoberen hat für den Empfang der Beichtvollmacht keine Relevanz.

Fazit:
Mir scheint, daß man aus kanonischer Sicht (was nicht heißt, daß ich grundsätzlich das Vorgehen dieses Bischofs für klug erachte) nichts gegen die Entscheidung dieses Diözesanbischofs, einem nirgendwo inkardinierten Priester die Beichtvollmacht zu gewähren, einwenden kann.

Ist das so richtig bzw. handelt es sich hier um eine Rechtslücke?

Mfg
Josef
Engelbert Frank

Re: Beichtvollmacht

Beitrag von Engelbert Frank »

Can. 971 CIC bestimmt: "Die Befugnis, [...] Beichten entgegenzunehmen, darf der Ortsordinarius einem Priester [...] verleihen [...]." Ich denke, mit "Priester" kann das Gesetzbuch der katholischen Kirche nur einen in einer katholischen Diözese inkardinierten Priester meinen, zumal es nach can. 265 CIC einen Kleriker ohne Inkardination "in keiner Weise" geben darf, wie Sie ja auch andeuten.

Es war also meiner Ansicht nach unerlaubt, die Beichtvollmacht dem nicht in einer katholischen Diözese inkardinierten Priester zu verleihen; auch dann, wenn der von einem Bischof der Priesterbruderschaft St. Pius X. geweihte Geistliche heute nicht mehr Mitglied dieser Bruderschaft ist. Da aber dieser Priester (auch aus der Sicht der katholischen Kirche) Weihegewalt besitzt und nun von einem katholischen Bischof (wenn auch unerlaubt) die Befugnis erhalten hat, die Weihegewalt in der Beichte auszuüben, muss man wohl annehmen, dass er gültig von Sünden absolvieren kann.
Josef

Re: Beichtvollmacht

Beitrag von Josef »

Obwohl Sie meine ursprüngliche Frage eigentlich schon ausreichend beantwortet haben -Dankeschön!- noch eine kleine Nachfrage:

Ich bin inzwischen auf c.844 §2 CIC aufmerksam geworden, wo es heißt: "Sooft eine Notwendigkeit es erfordert oder ein wirklicher geistlicher Nutzen dazu rät und sofern die Gefahr des Irrtums oder des Indifferentismus vermieden wird, ist es Gläubigen, denen es physisch oder moralisch unmöglich ist, einen katholischen Spender aufzusuchen, erlaubt, die Sakramente der Buße, der Eucharistie und der Krankensalbung von NICHTKATHOLISCHEN Spendern zu empfangen, in deren Kirche die genannten Sakramente GÜLTIG gespendet werden."

Könnte man hierin nicht einen allgemeinrechtlich geregelten Sonderfall einer delegatio a iure von Beichtfakultät an einen "clericus vagus" sehen, oder ist diese Interpretation überzogen?

Meine Überlegung geht von zwei Voraussetzungen aus:
1.) Gemäß c. 966 §1 CIC ist zur gültigen Absolution unbedingt die Beichtfakultät nötig.
2.) Ein nichtkatholischer aber gültig geweihter Priester ist aus katholischer Sicht jedenfalls ein "clericus vagus"

Ergo: Da gemäß c. 844 §2 in Ausnahmefällen nichtkatholische Priester gültig die Absolution erteilen können, müssen sie die nötige Fakultät dazu "irgendwoher" erhalten. Meiner Meinung nach eben in der Form einer delegatio a iure.
Damit aber hätten wir im CIC selbst einen "Modellfall", der meine ursprünliche Anfrage über den Ex-Piuspriester erläutern und Ihre Antwort bezüglich der Gültigkeit bestätigen würde.
Engelbert Frank

Re: Beichtvollmacht

Beitrag von Engelbert Frank »

Bei can. 844 § 2 CIC von einer rechtlichen Delegation zu sprechen, scheint mir nicht ausgeschlossen. Dieser Canon kommt ja auch can. 976 CIC sehr nahe, durch den sicher eine rechtliche Delegation erfolgt, das heißt eine Delegation durch das Recht selbst und nicht durch einen besonderen persönlichen Verwaltungsakt. (Can. 976 CIC gibt jedem Inhaber der Priesterweihe [auch einem Priester, der keine Befugnis besitzt, Beichten entgegenzunehmen] die Vollmacht, Pönitenten, die sich in Todesgefahr befinden, gültig und erlaubt die Absolution zu erteilen.)

Katholische Gläubige können nur in Todesgefahr gültig und erlaubt die Absolution von einem bei der Priesterbruderschaft St. Pius X. geweihten Geistlichen empfangen (can. 976 CIC).

Can. 844 § 2 CIC kann bei einem Priester der Piusbruderschaft (erst recht, wenn er sich von dieser Gemeinschaft entfernt hat) nicht angewendet werden. Denn aus der Sicht der katholischen Kirche wird das Bußsakrament bei der Piusbruderschaft (anders als beispielsweise in den orthodoxen Kirchen) nicht gültig gespendet (was aber Voraussetzung für die Anwendung von can. 844 § 2 CIC wäre).
Josef

Re: Beichtvollmacht

Beitrag von Josef »

Ich erlaube mir noch eine Anmerkung zu Ihrem letzten Beitrag, wo Sie schreiben:

"Can. 844 § 2 CIC kann bei einem Priester der Piusbruderschaft (erst recht, wenn er sich von dieser Gemeinschaft entfernt hat) nicht angewendet werden. Denn aus der Sicht der katholischen Kirche wird das Bußsakrament bei der Piusbruderschaft (anders als beispielsweise in den orthodoxen Kirchen) nicht gültig gespendet (was aber Voraussetzung für die Anwendung von can. 844 § 2 CIC wäre)."

Mir scheint, daß sich hier einige Flüchtigkeitsfehler eingeschlichen haben:

1) Zunächst ist es richtig, daß c. 844 §2 CIC nicht für die Priester der Priesterbruderschaft St. Pius X. angewendet werden kann (ob aktives oder Ex-Mitglied ist allerdings völlig gleichgültig). Der Grund für die Nichtanwendbarkeit beruht jedoch nicht darin, daß dort das Bußsakrament aus Sicht der katholischen Kirche ungültig gespendet wird, sondern vielmehr darin, daß c. 844 §2 CIC einen ganz anderen Adressatenkreis hat als die Piusbruderschaft. Der zitierte §2 regelt eindeutig den Sakramentenempfang bei NICHTKATHOLISCHEN Spendern und nicht den von irregulären und zensurierten katholischen Spendern!

2.) Was Ihre Ausführungen bezüglich der Gültigkeit der Beichten betrifft, scheint mir Ihre Schlußfolgerung aus der Gegenüberstellung von Piusbruderschaft und orthodoxen Kirchen nicht korrekt zu sein, denn:

a) Die Gültigkeitsvoraussetzung von der c. 844 §2 CIC spricht bezieht sich eindeutig auf das Vorhandensein eines gültigen Weihepriestertums, und dieses ist in gleicher Weise bei den Orthodoxen wie bei der Piusbruderschaft gegeben.

b) Versteht man jedoch - das Weihepriestertum vorausgesetzt- unter gültiger Spendung des Beichtsakramentes das Vorliegen einer Beichtvollmacht, die ja ebenfalls Gültigkeitsrelevanz hat (c. 966 §1 CIC), dann spenden die Orthodoxen wie die Piusbruderschaft die Beichte in gleicher Weise ungültig, denn beiden fehlt grundsätzlich einmal diese Fakultät.
Es ist ja jetzt (unter anderem) gerade der Sinn von c. 844 §2 CIC für jene Ausnahmefälle Vorsorge zu treffen -und zwar durch a iure Verleihung der notwendigen Fakultät-, in denen sich ein Katholik an einen nichtkatholischen Spender wendet, damit das Sakrament dort gültig gespendet wird.

Fazit:
Das Bußsakrament wird bei der Piusbruderschaft weder mehr noch weniger gültig gespendet, als bei den Orthodoxen. Vielmehr spenden es aus Sicht der katholischen Kirche beide Gruppen in gleicherweise ungültig, SOFERN sie sich nicht auf andere Rechtstitel bzw. Gesetze berufen könne, die ihnen die nötige Beichtfakultät verleihen.
Für die Orthodoxen käme dafür, abgesehen von der Sonderregelung in c. 844 §2 CIC eine allgemeine Delegation durch den Papst in Frage, wie es ja meines Wissens auch tatsächlich der Fall ist.
Engelbert Frank

Re: Beichtvollmacht

Beitrag von Engelbert Frank »

Ich war bisher davon überzeugt, dass aus katholischer Sicht in der orthodoxen Kirche die Absolution gültig erteilt wird, weil dort (wieder aus katholischer Sicht) das Weihesakrament (Priesterweihe) gültig gespendet wird und das Verständnis des Bußsakraments mit der Lehre der katholischen Kirche übereinstimmt.

Meine bisherige Überzeugung wäre aber falsch, wenn der Papst tatsächlich die Beichtbefugnis allgemein an die Geistlichen der orthodoxen Kirche delegiert hätte. Wo ist eine solche Delegation dokumentiert?
Rainer Holler

Re: Beichtvollmacht

Beitrag von Rainer Holler »

Als Priester habe ich eine Frage zur Spendung des Bußsakraments bei wiederverheiratet Geschiedenen (WIGE). Mir ist bekannt, wenn auch nicht verständlich, dass diese dieses Sakrament nicht empfangen dürfen. Wie verhält es sich aber mit den Sünden, die nicht im Zusammenhang mit der standesamtlichen Ehe begangen wurden? Also konkret um alle Sünden außerhalb des sexuellen Bereiches. Können auch diese in der Beichte nicht vergeben werden? Wie ist es mit WIGE bei denen ein Partner längere Zeit beruflich im Ausland weilt, sie also gar keinen Geschlechtsverkehr haben können, ist dann der Empfang des Bußsakramentes und der Kommunion möglich?

Rainer Holler
Engelbert Frank

Re: Beichtvollmacht

Beitrag von Engelbert Frank »

Im Bußsakrament wird das "vollständige Bekenntnis" der Sünden verlangt (can. 960 CIC). Zur Lossprechung reicht aber die ehrliche Bereitschaft aus, auf ehelichen Verkehr zu verzichten, auch wenn man eventuell damit rechnen muss, dass die Enthaltsamkeit in Zukunft nicht immer möglich sein wird oder die Erfahrung dann zeigt, dass wiederholt in diesem Punkt versagt wurde. Es muss der Vorsatz und der feste Wille vorhanden sein, was auch bei der Vergebung aller anderen Sünden vorausgesetzt wird, wo auch nie sicher feststeht, ob der gefasste Vorsatz eingehalten werden wird.
Ralf

Re: Beichtvollmacht

Beitrag von Ralf »

Eine Frage habe ich zum Empfang des Bußsakraments.
Ich bin wiederverheirat Geschiedener und lebe nicht sexuell enthaltsam mit meiner Frau. Mir ist bekannt, dass ich nicht zur Kommunion gehen darf, da ich angeblich ein schwerer Sünder bin, weil ich im Ehebruch lebe. Ich sehe das zwar nicht so, halte mich aber daran, um Priester und Kommunionhelfer nicht in Gewissenskonflikte zu bringen. Das Ausweichen auf Nachbargemeinden, wo man mich nicht kennt, finde ich verlogen. Ich bekenne mich zu meiner Ehefrau. Warum ich aber nicht zur Beichte gehen darf verstehe ich nicht. Gerade wenn ich doch so ein schwerer Sünder bin, muss ich doch zur Beichte gehen. Ich gehe auch regelmäßig zur Beichte, habe aber von den verschiedenen Priestern unterschiedliche Antworten bekommen. Die einen meinen ich dürfte eigentlich gar nicht beichten, andere erlassen mir die Sünden bis auf den Sex mit meiner Frau, da ich hier kein Einsehen hätte, wiederum andere erlassen mir alle Sünden und manche laden mich auch zur Kommunion ein. Mir ist klar, dass viele Priester auch ihrem Gewissen und nicht dem Kirchenrecht folgen. Ein Priester sagte mir, er hätte als geweihter Priester die Vollmacht direkt von Jesus bekommen ("Wem ihr die Sünden erlasst, dem sind sie erlassen"). Kirchenrechtliche Vorschriften könnten diese göttliche Vollmacht nicht einschränken. Wie verhält es sich aber nun. Darf ich als wiederverheiratet Geschiedener beichten oder nicht? Gilt die Lossprechung eines Priesters auch für den Sex mit meiner Ehefrau?
Arletta Bolesta

Re: Beichtvollmacht

Beitrag von Arletta Bolesta »

Wenn Sie Katholik sind, und Sie sind wiederverheiratet Geschiedener, weiter: Sie leben nicht sexuell enthaltsam mit Ihrer Frau, werden Sie weiter diese Sunde haben.
Am Anfang soll man erklaren, dass die Beichte mit dem Entschluss der Besserung gebunden ist. Also Sie sollen versuchen gleiche Sunde nicht begehen. Bei Ihrer Situation kann man sagen, dass Sie diese Bedingung nicht erfullen.

Weiter muss man auch erklaren, dass das Kirchenrecht dem Gottesrecht zustimmen muss. Also gibt es keinen Gegensatz zwischen dem Inhalt der gottlichen Vollmacht und den kirchenrechtlichen Vorschriften. Bei Ihrer Situation durfen Priester nicht sagen, dass Sie gegen Kirchenrecht wirken konnen, weil sie Vollmacht von Jesus bekommen hatten.
knaxfrax

Re: Beichtvollmacht

Beitrag von knaxfrax »

Ich bin auch geschieden und wiederverheiratet. Ich lebe meine Sexualität in der Ehe nich, weil mein Mann kein Interesse an Sexualität hat. Ich finde es hart von allen Sakramenten ausgeschlossen zu sein. An dieser Stelle Frage ich mich, wie steht die kath. Kirche zu meiner Situation?
Engelbert Frank

Re: Beichtvollmacht

Beitrag von Engelbert Frank »

Die Bereitschaft, auf den ehelichen Verkehr zu verzichten, reicht zur Lossprechung im Bußsakrament und zum Empfang der heiligen Kommunion aus. Am besten sprechen Sie darüber gleich mit Ihrem Pfarrer oder Beichtvater.

Noch ein Gedanke: Durch den Empfang der Sakramente wollen wir uns eng mit Christus verbinden. Deshalb ist neben der Bereitschaft zur Enthaltsamkeit vor allem die ehrliche Reue wichtig (wenn Ihre Lebensführung durch die Wiederheirat nicht dem Willen Gottes entsprochen hat).
knaxfrax

Re: Beichtvollmacht

Beitrag von knaxfrax »

Uff, ehrliche Rue verstehe ich. Aber was ist gemeint mit ... wenn Ihre Lebensführung durch die Wiederheirat nicht dem Willen Gottes entsprochen hat?
Es gab eine Zeit in der ich nicht über den Willen Gottes nachgedacht habe, merke aber das ich mein Leben ohne Gott nicht leben will und sehe das die 2 Ehe mir auf meinem Weg (Formal) Probleme bereitet. (Eine Annnulierung der 1. Ehe wäre sicher möglich, will ich aber nicht, weil ich ein versprechen gegeben habe.
Arletta Bolesta

Re: Beichtvollmacht

Beitrag von Arletta Bolesta »

Es gibt viele Gruende fuer Ehenichtigkeitserklaerung. Sie sollen immer versuchen, um eheliche Sachen von Ihrer ersten Ehe klar zu machen.

Natuerlich entscheiden Sie, ob Sie mit Gott oder ohne Ihn leben wollen, aber wenn Sie glaubige Person und auch Katholikin sind, sollen Sie auch hoeren, was Gott Ihr sagen versucht.

Noch eine persoenliche Bemerkung, wenn Sie entschieden haben, an uns zu schreiben, zeigen Sie dadurch, dass Glaube fuer Sie nicht egal ist. Und das kann auch bedeuten, dass Sie so machen moechten, dass es dem Gott entspricht.


Zuletzt als neu markiert von Anonymous am Montag 4. Mai 2009, 21:44.
Antworten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 15 Gäste