Beifügung eines Firmnamens
Verfasst: Sonntag 14. September 2008, 21:21
In unserer Diözese (Rottenburg-Stuttgart) hat ein Firmling darum gebeten, man möge bei der Firmung seinem bisherigen Vornamen einen weiteren beifügen und ihn in den Kirchenbüchern als zusätzlichen Firmnamen festhalten. Dieser Fall ist im Codex des kanonischen Rechtes (CIC) nicht geregelt.
Es handelt sich meiner Meinung nach um eine Gesetzeslücke, so dass auf can. 19 CIC zurückgegriffen werden müsste. Dieser Canon hat den Wortlaut: "Wenn in einer bestimmten Sache die ausdrückliche Vorschrift eines allgemeinen oder partikularen Gesetzes oder eine Gewohnheit fehlt, ist die Sache [...] zu entscheiden unter Berücksichtigung von Gesetzen, die für ähnlich gelagerte Fälle erlassen worden sind, von allgemeinen Rechtsprinzipien [...] sowie unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung und Rechtspraxis der Römischen Kurie und der gemeinsamen und ständigen Ansicht der Fachgelehrten."
Bei der Anwendung des can. 19 CIC auf das Problem von zusätzlichen Firmnamen stellen sich folgende Fragen:
1. Kann man sagen, dass es eine Gewohnheit gibt, zusätzliche Firmnamen zu geben?
2. Gibt es Gesetze für ähnlich gelagerte Fälle? (Can. 855 CIC zählt wohl nicht dazu, da es dort - ohne dass von einer Namensgebung bei der Taufe selbst die Rede wäre - nur ganz allgemein heißt, die Eltern des Täuflings sowie die Paten und der Pfarrer hätten dafür zu sorgen, dass dem Kind kein Name gegeben werde, der christlichem Empfinden fremd sei.)
3. Wie ist die Rechtsauffassung und Rechtspraxis der Römischen Kurie?
4. Gibt es eine gemeinsame und ständige Ansicht der Fachgelehrten?
Es handelt sich meiner Meinung nach um eine Gesetzeslücke, so dass auf can. 19 CIC zurückgegriffen werden müsste. Dieser Canon hat den Wortlaut: "Wenn in einer bestimmten Sache die ausdrückliche Vorschrift eines allgemeinen oder partikularen Gesetzes oder eine Gewohnheit fehlt, ist die Sache [...] zu entscheiden unter Berücksichtigung von Gesetzen, die für ähnlich gelagerte Fälle erlassen worden sind, von allgemeinen Rechtsprinzipien [...] sowie unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung und Rechtspraxis der Römischen Kurie und der gemeinsamen und ständigen Ansicht der Fachgelehrten."
Bei der Anwendung des can. 19 CIC auf das Problem von zusätzlichen Firmnamen stellen sich folgende Fragen:
1. Kann man sagen, dass es eine Gewohnheit gibt, zusätzliche Firmnamen zu geben?
2. Gibt es Gesetze für ähnlich gelagerte Fälle? (Can. 855 CIC zählt wohl nicht dazu, da es dort - ohne dass von einer Namensgebung bei der Taufe selbst die Rede wäre - nur ganz allgemein heißt, die Eltern des Täuflings sowie die Paten und der Pfarrer hätten dafür zu sorgen, dass dem Kind kein Name gegeben werde, der christlichem Empfinden fremd sei.)
3. Wie ist die Rechtsauffassung und Rechtspraxis der Römischen Kurie?
4. Gibt es eine gemeinsame und ständige Ansicht der Fachgelehrten?