Taufname

(insbesondere Sakramentenrecht)
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Engelbert Frank

Taufname

Beitrag von Engelbert Frank »

In can. 855 CIC heißt es: "Die Eltern, die Paten und der Pfarrer haben dafür zu sorgen, dass kein Name gegeben wird, der christlichem Empfinden widerspricht." Diese Bestimmung regelt nicht den manchmal vorkommenden Fall, dass Eltern für ihr Kind, das bereits einen bürgerlichen Namen hat (bei dem also die Namensgebung schon erfolgt ist), einen zusätzlichen Taufnamen wünschen. Ebensowenig wird durch can. 855 CIC der Fall erfasst, dass ein Erwachsener bei der Taufe einen neuen Taufnamen annehmen möchte.

Es handelt sich hier meiner Meinung nach um eine Gesetzeslücke, so dass auf can. 19 CIC zurückgegriffen werden müsste. Dieser Canon hat den Wortlaut: "Wenn in einer bestimmten Sache die ausdrückliche Vorschrift eines allgemeinen oder partikularen Gesetzes oder eine Gewohnheit fehlt, ist die Sache [...] zu entscheiden unter Berücksichtigung von Gesetzen, die für ähnlich gelagerte Fälle erlassen worden sind, von allgemeinen Rechtsprinzipien [...] sowie unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung und Rechtspraxis der Römischen Kurie und der gemeinsamen und ständigen Ansicht der Fachgelehrten."

Bei der Anwendung des can. 19 CIC auf das Problem von zusätzlichen Taufnamen stellen sich mir folgende Fragen:
1. Kann man sagen, dass es eine Gewohnheit gibt, zusätzliche Taufnamen zu geben?
2. Gibt es Gesetze für ähnlich gelagerte Fälle? (can. 761 CIC 1917 zählt wohl nicht dazu, da der im Jahre 1917 promulgierte Codex mit Inkrafttreten des Codex von 1983 aufgehoben wurde - can. 6 CIC)
3.Wie ist die Rechtsauffassung und Rechtspraxis der Römischen Kurie?
4. Gibt es eine gemeinsame und ständige Ansicht der Fachgelehrten?
Engelbert Frank

Re: Taufname

Beitrag von Engelbert Frank »

In einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.03.2003, abgedruckt in: Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht 50 (2005) 125-128, wird festgestellt, dass die Klägerin einen Anspruch auf die von ihr begehrte Vornamensänderung habe. In der Begründung des Urteils heißt es unter anderem: "Die Wahl eines Vornamens aus Gründen des Übertritts zum katholischen Glauben, der sich in der Taufe unter Beilegung eines 'Taufnamens' manifestiert hat, knüpft an ein Ereignis an, das im Leben des gläubigen Christen eine herausragende Stellung hat. Das gilt unbeschadet der Frage, ob der 'Taufname' Teil des Sakramentes ist und ob das katholische Kirchenrecht einen besonderen 'Taufnamen' kennt, was das Erzbischöfliche Ordinariat Berlin [...] verneint hat."

Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes kann man schließen:
- Es scheint in der katholischen Kirche auch heute noch die Gewohnheit zu geben, bei Taufen einen weiteren Vornamen dem bisherigen Namen des Täuflings beizufügen.
- Die Beifügung eines Taufnamens scheint eine Namensänderung im bürgerlichen Bereich zu begünstigen. (Das hat mir vor einiger Zeit auch Frau Professor Dr. Reinhild Ahlers vom Bischöflichen Generalvikariat Münster unter Berufung auf die Auskunft einer staatlichen Behörde bestätigt.)


Zuletzt als neu markiert von Anonymous am Montag 4. Mai 2009, 21:45.
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