Kirchliche Heirat bei Kirchenaustritt eines Partners

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C. Buchrieser

Kirchliche Heirat bei Kirchenaustritt eines Partners

Beitrag von C. Buchrieser »

Mich beschaeftigt die Frage, ob es fuer ein Paar in Oesterreich moeglich ist, kirchlich zu heiraten, wenn ein Partner aus der Kirche ausgetreten ist bzw. auch gar nicht gefirmt ist. Gibt es hierzu Bestimmungen, oder bleibt dies jedem Pfarrer selbst ueberlassen? Ueber eine Antwort zu diesem Thema wuerde ich mich sehr freuen. Vielen Dank!
Engelbert Frank

Re: Kirchliche Heirat bei Kirchenaustritt eines Partners

Beitrag von Engelbert Frank »

Das für die gesamte katholische Kirche geltende Gesetzbuch (Codex des Kanonischen Rechtes/Codex Iuris Canonici, abgekürzt: CIC) bestimmt, dass eine Erlaubnis des Bischofs, also nicht nur des Pfarrers, erforderlich ist für eine Eheschließung zwischen einem Katholiken, der Mitglied seiner Kirche ist, und einem Katholiken, der "offenkundig vom katholischen Glauben abgefallen" oder mit einer kirchlichen Strafe behaftet ist (can. 1071, § 1, nn. 4 und 5 CIC). Diese Bestimmung gilt also, da es sich um gesamtkirchliches Recht handelt, auch in Österreich.

Wenn im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz jemand vor der zuständigen staatlichen Behörde, zum Beispiel dem Standesamt, seinen Kirchenaustritt erklärt hat, wird angenommen, dass damit der Betreffende vom Glauben abgefallen ist und sich auch automatisch eine kirchliche Strafe (Exkommunikation)zugezogen hat. Ob die Österreichische Bischofskonferenz den Kirchenaustritt ebenso bewertet, weiß ich nicht.

Voraussetzung für die Erlaubnis der Trauung zwischen einem Mitglied der katholischen Kirche und einem aus der katholischen Kirche Ausgetretenen ist im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz: Der nicht ausgetretene Partner muss vor der Trauung versprechen, in seiner Ehe als katholischer Christ zu leben und den Glauben zu bezeugen. Außerdem hat er zu versprechen, sich nach Kräften darum zu bemühen, dass die Kinder aus der Ehe in der katholischen Kirche getauft und im katholischen Glauben erzogen werden. An welche Bedinungen die Österreichische Bischofskonferenz die Trauerlaubnis gemäß can. 1071, § 1, nn. 4 und 5 CIC knüpft, ist mir nicht bekannt.

Ob der ausgetretene Katholik gefirmt ist oder nicht, spielt bei der Frage der Trauerlaubnis keine Rolle. Für katholische (nicht ausgetretene) Partner gilt aber, dass sie vor der Eheschließung die Firmung empfangen sollen, "wenn dies ohne große Beschwernis geschehen kann" (can. 1065, § 1 CIC).

Wenn Sie über die Bewertung des Kirchenaustritts und über die Voraussetzungen für die Trauerlaubnis gemäß can. 1071, § 1, nn. 4 und 5 CIC im Bereich der Österreichischen Bischofskonferenz sichere Informationen benötigen, könnten Sie sich an eine bischöfliche Verwaltung wenden, zum Beispiel: Erzbischöfliches Ordinariat, Wollzeile 2, A-1010 Wien, Telefon: 01515523229.
Schlegel

Re: Kirchliche Heirat bei Kirchenaustritt eines Partners

Beitrag von Schlegel »

Ich bin nicht kirchlich verheiratet, welche kirchenrechtlichen Konzequenzen hat das für mein Engagement in einer katholischen Kirchengemeinde?
Engelbert Frank

Re: Kirchliche Heirat bei Kirchenaustritt eines Partners

Beitrag von Engelbert Frank »

Wenn es Ihnen um die amtliche Lehre der katholischen Kirche geht, ist zu beachten, was Papst Johannes Paul II. in dem Apostolischen Schreiben "Familiaris Consortio" vom 22.11.1981 ausführt:

"[Die] Situation [von Katholiken, die nur zivil verheiratet sind], kann nicht ohne Weiteres mit der jener gleichgesetzt werden, die ohne jede offizielle Bindung zusammenleben; denn hier findet sich wenigstens eine bestimmte Verpflichtung zu einem fest umschriebenen und wahrscheinlich dauerhaften Lebensstand [...]. Die Pastoral wird [aber] die Notwendigkeit einer Übereinstimmung zwischen der Lebenswahl und dem Glauben, den man bekennt, verständlich zu machen suchen und möglichst bemüht sein, diese Menschen dahin zu bringen, ihre eigene Situation im Licht christlicher Grundsätze in Ordnung zu bringen. Obwhl man [sie] zur Teilnahme am Leben ihrer Gemeinde einladen wird, können sie von den Hirten der Kirche leider nicht zu den Sakramenten zugelassen werden" (Nr. 82).

Nach diesem päpstlichen Schreiben ist also in der Regel eine Zulassung zu den Sakramenten (Kommunionempfang u. a) nicht oder zumindest nicht ohne Weiteres möglich. Man muss aber jeden Einzelfall getrennt betrachten, weshalb ich Ihnen ein Gespräch mit Ihrem Pfarrer oder einen anderen katholischen Seelsorger Ihrer Wahl empfehle. Wenn Sie wollen, können Sie sich gerne auch an mich wenden (Tel.: 07474 169525).

Selbst wenn Ihnen der Empfang der Sakramente nicht möglich sein sollte, sind Sie trotzdem eingeladen, am Leben der Kirche teilzunehmen (Gottesdienstbesuch, Mitarbeit in den Gruppen und Kreisen der Gemeinde). Hier kann ebenfalls ein Gespräch mit dem Pfarrer dazu beitragen, dass man Ihrer Situation gerecht wird.

Betrachten Sie sich also bitte nicht als von der Kirche getrennt. Die Kirche braucht Sie und Sie haben in ihr einen Platz und eine Aufgabe.
Gitta Harms

Re: Kirchliche Heirat bei Kirchenaustritt eines Partners

Beitrag von Gitta Harms »

Hallo,
vielleicht kann mir jemand helfen.
Kann ich in einer katholischen Kirche eine Trauungszeremonie durch einen freien Redner abhalten, wenn einer der Brautleute in der Kirche ist, der andere jedoch geschieden ist und somit eine kirchliche Trauung nicht mehr in Frage kommt.
Bedarf es nur der Erlaubnis des Pfarrers, was in seinem Gotteshaus passiert, oder benötigt man eine Erlaubnis des Bischofes??
Oder ist es unmöglich??

es wäre nett, wenn mir jemand antworten könnte, bin sehr in Nöten

Danke und Gruß Gitta
Engelbert Frank

Re: Kirchliche Heirat bei Kirchenaustritt eines Partners

Beitrag von Engelbert Frank »

Es gibt Fälle, bei denen eine katholische Trauung möglich ist, obwohl einer der Partner geschieden ist. Ob es sich bei Ihnen um einen solchen Fall handelt, können sie von der katholischen Kirche prüfen lassen.

Ich empfehle Ihnen, Sie sich an ein katholisches Kirchengericht (auch Erzbischöfliches/Bischöfliches Offizialat oder Konsistorium genannt) zu wenden. In der Regel kann bereits bei einem Telefongespräch mit einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des kirchlichen Gerichts geklärt werden, ob und unter welchen Vorausssetzungen eine katholische Trauung stattfinden kann.

Wenn Sie sich am kirchlichen Gericht der katholischen Diözese Rottenburg-Stuttgart (Bischöflichen Offizialat Rottenburg) informieren wollen, können Sie bei mir anrufen unter der Nummer 07472 169-525. Sie finden uns auch im Internet unter http://recht.drs.de ("Bischöfliches Offizialat" anklicken).
Gast

Re: Kirchliche Heirat bei Kirchenaustritt eines Partners

Beitrag von Gast »

Hallo, ich habe eine Frage. Ist es möglich kirchlich zu heiraten wenn die Braut in der Kirche Mitglied ist und der Bräutigam bzw. Partner nicht, er ist auch nicht getauft und gehört keinem Glauben an. ICh habe gehört das geht irgendwie durch einen kleinen "Unkostenbeitrag". Ist das richtig?
Engelbert Frank

Re: Kirchliche Heirat bei Kirchenaustritt eines Partners

Beitrag von Engelbert Frank »

Zwischen einem katholischen und einem ungetauften Partner besteht das kirchliche Ehehindernis der Religionsverschiedenheit. Von diesem Hindernis können Sie aber befreit (dispensiert) werden, wenn Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Eine Voraussetzung für die Befreiung (Dispens) vom Ehehindernis der Religionsverschiedenheit ist, dass der katholische Partner verspricht, in der Ehe als katholischer Christ zu leben und die Kinder im katholischen Glauben zu erziehen, soweit das in seiner Ehe möglich ist. Zusätzliche Kosten werden Ihnen wegen der Befreiung vom Ehehindernis der Religionsverschiedenheit nicht entstehen.

Wenden Sie sich bitte an den für den Wohnsitz des katholischen Partners zuständigen katholischen Pfarrer. Ich empfehle Ihnen, erst nach dem Gespräch mit dem Pfarrer einen endgültigen Termin für die Trauung festzulegen.
Gast

Re: Kirchliche Heirat bei Kirchenaustritt eines Partners

Beitrag von Gast »

Vielen Dank. Das hilft mir auf jeden Fall schon mal weiter. Es ist also möglich, aber abhängig vom jeweiligen Pfarrer.
Engelbert Frank

Re: Kirchliche Heirat bei Kirchenaustritt eines Partners

Beitrag von Engelbert Frank »

Eine kleine Ergänzung: Vom Ehehindernis der Religionsverschiedenheit (ein Partner katholisch, der andere ungetauft) kann der Bischof befreien (normalerweise der Bischof des Wohnsitzes des katholischen Partners oder Mitarbeiter von ihm). Der Pfarrer nimmt die Bitte um Befreiung (Dispens) vom Ehehindernis entgegen und leitet Sie an seinen Bischof weiter, der dann entscheidet. Ob die Befreiung gewährt wird, hängt also letztlich vom Bischof ab (nicht vom Pfarrer).
Gast

Re: Kirchliche Heirat bei Kirchenaustritt eines Partners

Beitrag von Gast »

Hallo,
ich habe da eine frage, mein Partner und ich wollen kirchlich heiraten.
Er ist allerdings schon mal verheiratet gewesen. (nur standesamtlich) Bevor er diese Ehe eingegangen ist, ist er aus der katholischen Kirche ausgetreten, diesen Schritt bereut er. Mittlerweile ist er wieder eingetreten.
Stimmt es, dass es keine Chance gibt kirchlich zu heiranten, da die kath. Kirche die Standesamtliche Ehe als "bestehen" ansieht?
Standesamt ist doch keine Religion!
Vielen Dank.
Engelbert Frank

Re: Kirchliche Heirat bei Kirchenaustritt eines Partners

Beitrag von Engelbert Frank »

Bei Nichtkatholiken (auch bei Katholiken, die aus der katholischen Kirche ausgetreten sind) reicht als Eheschließungsform aus der Sicht der katholischen Kirche für eine gültige Ehe die standesamtliche Heirat normalerweise aus. Ihr Partner kann aber noch prüfen lassen, ob seine zerbrochene Ehe für die katholische Kirche eventuell aus einem anderen Grund (als die Eheschließungsform) ungültig geschlossen wurde (zum Beispiel, weil der Ehewille eines Partners mangelhaft war).

Ich empfehle Ihrem Partner, sich an ein katholisches Kirchengericht (auch Erzbischöfliches/Bischöfliches Offizialat oder Konsistorium genannt) zu wenden. Wenn er sich am kirchlichen Gericht der katholischen Diözese Rottenburg-Stuttgart (Bischöflichen Offizialat Rottenburg) informieren will, kann er bei mir anrufen unter der Nummer 07472 169-525. Er findet uns auch im Internet unter http://recht.drs.de ("Bischöfliches Offizialat" anklicken).
Gast

Re: Kirchliche Heirat bei Kirchenaustritt eines Partners

Beitrag von Gast »

Grüß Gott
ich hab da eine Frage,mein Partner und ich wollen Kirchlich heiraten, er ist aber von der kirche ausgetreten.
Hat aber die Sakramente der Taufe,Komunion und Firmung erhalten.
Jetzt meine Frage dürfen wie kirchlich heraten?
mit freuntlichen Grüßen
und herzlichen Danks.s.s
Bolesta

Re: Kirchliche Heirat bei Kirchenaustritt eines Partners

Beitrag von Bolesta »

Es genugt, wenn nur eine Person Katholik ist, um kirchlich zu heiraten.

Sie schreiben jedoch, dass Ihr Partner ausgetreten sei, deshalb soll man ein paar Vorschriften benutzen. Hier sind uns diese bei Mischehe behilflich, die wir passen sollen. Sie (als Katholik)werden versprechen, dass Sie alles machen werden, dass Sie Ihre gemeinsame Kinder in der katholischen Kirche taufen und erziehen (naturlich zieht man in diesem Moment in Betracht Ihre Krafte)(can. 1125 n. 1 CIC); weiter, Sie werden sich bereiterklaren, dass Sie Gefahren des Glaubensabfalls beseitigen (can. 1125 n. 1 CIC). Sie werden das schriftlich machen. Ihr Partner soll das akzeptieren, also man muss Ihren Partner daruber unterrichten, dass er Ihr Versprechen und Ihre Verpflichtung weiss (can. 1125 n. 2 CIC). In Polen muss er das auch schriftlich machen. Am Ende werden Ihnen Zwecke und Wesenseigenschaften darlegt (can. 1125 n. 3 CIC). Es geht u.a um eine Situation, dass Ihr Partner diese nicht ausschliessen wird.
T.S.

Re: Kirchliche Heirat bei Kirchenaustritt eines Partners

Beitrag von T.S. »

Hallo, mein Partner und ich würden gerne kirchlich heiraten. Nun ist es so, dass nur ich katholisch bin, mein Partner jedoch aus der evangelischen Kirche ausgetreten ist. Geht es trotzdem katholisch zu heiraten? unser gemeinsamer Sohn wurde bereits katholisch getauft.
Vielen Dank für Ihre Antwort
T.S.
Bolesta

Re: Kirchliche Heirat bei Kirchenaustritt eines Partners

Beitrag von Bolesta »

Guten Morgen, Sie konnen auf meine fruhere Antwort gucken. Also geht es auch um ahnliche Vorschriften. Die Vorschriften, daruber ich schon geschrieben habe, betreffen die Mischehe. Also geht es um eine Eheschliessung zwischen einer Person, die getauft wurde, Katholik ist, oder sie wurde in die katholische Kirche aufgenommen und sie ist nicht durch einen formalen Akt von der katholischen Kirche abgefallen, und einer Person, die gatauft ist,zu einer Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft gehort, die keine voller Gemeinschaft mit der katholischen Kirche steht (can. 1124).

Es gibt auch eine andere Situation, daruber im can. 1086 Paragraf 1 CIC. Es geht um eine Eheschliessung zwischen einer Person, die Katholik ist (gleiche Erklarung), und einer Person, die ungetauft ist. Die Bedingungen sind gleich wie bei Mischehe, daruber oben. Es gibt jedoch einen Unterschied. Wenn die Menschen eine Ehe trotz can. 1086 CIC (das ist das Hindernis)und ohne Dispensio schliessen, dann schliesssen sie die Ehe ungultig. Aber wenn die Menschen die Ehe trotz can. 1124 CIC (das ist das Verbot)und ohne Erlaubnis schliessen, schliessen sie Ehe gultig aber unmoralich, es geht also bei Verbot nicht um rechtliche Flache sondern moralische. Es gibt auch andere Verbote, daruber can. 1071 Paragraf 1 CIC. Dabei ist wichtig Nr. 4 des can. Es geht um eine Person, die Katholik ist, aber sie ist aus der katholischen Kirche ausgetreten. Obwohl das auch Verbot wie Verbot vom can. 1124 ist, gibt es einen Unterschied zwischen ihnen. Die Menschen, die aus der katholischen Kirche ausgetreten sind, schreiben, dass sie gegen den Inhalt der Bedingungen nicht sein werden. Also nehmen sie nicht nur solchen Inhalt zur Kenntnis, sondern auch verpflichten sie sich.

Es gibt auch eine Sache. Es genugt (meine fruhere Antwort), wenn nur eine Person Katholik ist, um eine Ehe in der katholischen kirche schliessen.

Wenn es um Ihre Situation geht. Sie sind Katholikin, sie durfen also Ihre Ehe in der katholischen Kirche schliessen. Am Anfang gehort Ihr Partner zu einer Kirche, die keine voller Gemeinschaft mit der katholischen Kirche steht, also ist er getauft, spater ist er aus der evangelischen Kirche ausgetreten (es geht nicht um can. 1086 Paragraf 1 CIC). Bei Ihrer Ehe werden Sie jedoch Bedingungen erfullen mussen, jedoch ist das kein Hindernis sondern das Verbot.
Wolfram

Re: Kirchliche Heirat bei Kirchenaustritt eines Partners

Beitrag von Wolfram »

Hallo, mein Sohn will im nächsten Jahr katholisch kirchlich heiraten. Die Braut ist katholisch. Mein Sohn ist evangelisch getauft, aber (nur) aus finanziellen Erwägungen aus der Kirche ausgetreten. Gibt es da irgendwelche Probleme, und wenn ja, welche? Danke für Info
Bolesta

Re: Kirchliche Heirat bei Kirchenaustritt eines Partners

Beitrag von Bolesta »

Sie koennen auf meine fruehere Antwort gucken, dort finden Sie eine Antwort.

Sie beruehren auch ein anderes Problem. Sie schreiben, dass Ihr Sohn aus finanziellen Erwaegungen aus der evangelischen Kirche ausgetreten sei. Eine Sache dabei ist wichtig, dass, was ausserhalb ist (der Sohn ist aus der Kirche ausgetreten) muss dem, was innerhalb ist (der Wille) zustimmen.

Sie koennen natuerlich in der katholischen Kirche ihre Ehe schliessen, nachdem eine katholische Partei (in diesem Fall: die Braut) Bedingungen erfuellt.


Zuletzt als neu markiert von Anonymous am Montag 4. Mai 2009, 21:35.
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