Arbeitsrechtliche Fragen

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Gast

Arbeitsrechtliche Fragen

Beitrag von Gast »

Hallo,
ich arbeite in einer katholisch solzialen Einrichtung. Ich bin geschieden und lebe seit einigen Jahren mit meinem Partner glücklich und in Frieden zusammen. Jetzt haben wir uns entschlossen, ein Kind zu haben. Ich selbst bin katholisch, mein Partner evangelisch. Wir haben uns entschlossen, dass das Kind seinen Namen tragen sollte und auch evangelisch getauft werden sollte. Könnte dies arbeitsrechtliche Konsequenzen (gerade die evangelische Taufe) für mich haben?
Engelbert Frank

Re: Arbeitsrechtliche Fragen

Beitrag von Engelbert Frank »

Nach den Richtlinien der deutschen katholischen Bischöfe vom 28.09.1995 verträgt sich ein partnerschaftliches Zusammenleben ohne kirchenrechtlich gültige Eheschließung nicht mit dem pastoralen Dienst als ständiger Diakon, Pastoralreferent/-in oder Gemeindereferent/-in (Nr. 1). Für den Dienst in einer sozialen Einrichtung sind meines Wissens die Anforderungen an die persönliche Lebensführung (auch was die Taufe der Kinder in der katholischen Kirche betrifft) nicht so hoch. Eine Rolle spielt wahrscheinlich auch, ob Sie in einer leitenden Stellung arbeiten oder nicht.

Ich möchte Sie trotzdem dazu ermutigen, sich darüber zu informieren, ob Sie als geschiedene Katholikin ihr Leben nicht ganz in Einklang bringen können mit der Ordnung der katholischen Kirche. So haben Sie beispielsweise die Möglichkeit, prüfen zu lassen, ob ihre zerbrochene Ehe für die katholische Kirche vielleicht gar keine unauflösliche Ehe ist und somit einer Anerkennung Ihrer zweiten Verbindung nicht im Wege steht. Hinweise dazu finden Sie beispielsweise unter www.drs.de (Diözese, Diözesanleitung, Offizialat, Informationen zur Institution Offizialat und ihrer Aufgaben, Publikationen).

Noch ein Wort zur Taufe Ihres Kindes in der evangelischen Kirche: Die Erziehung der Kinder ist immer Sache beider Eltern und keiner der Partner darf zu einem Handeln gegen sein Gewissen veranlasst werden. Deshalb besteht auch nach der amtlichen Lehre der katholischen Kirche die Verpflichtung eines katholischen Christen lediglich darin, das in der konkreten Situation nach bestem Wissen und Gewissen Mögliche zu tun, damit die Kinder in der katholischen Kirche getauft werden.
Markus

Re: Arbeitsrechtliche Fragen

Beitrag von Markus »

Hallo,
meine Partnerin und ich wohnen seit einigen Monaten zuzammen und sind nicht verheiratet. Sie arbeitet in einem katholischen Kindergarten (nicht in leitender position) und wurde darauf angesprochen das es Aufgrund ihres Arbeitsvertrages einen Kündigungsgrund darstellen würde, wenn wir in einer unehelichen Lebenspartnerschaft zusammenleben. Kann dieser Umstand wirklich zu einer Kündigung führen?
Arletta Bolesta

Re: Arbeitsrechtliche Fragen

Beitrag von Arletta Bolesta »

Guten Tag,
vielleicht ist es darueber bei der Beschaeftigung Ihrer Partnerin gesprochen worden.

Im CIC 1983 lesen wir: "in der katholischen Schule muessen Unterricht und Erziehung von den Grundsaetzen der katholischen Lehre gepraegt sein; die Lehrer haben sich durch Rechtglaeubigkeit und rechtschaffenen Lebenswandel auszuzeichnen" (can. 803 Paragraph 2).

Also das bedeutet, dass die Lehrer aus solchen Schulen gemaess der katholichen Grundsaetzen leben sollen. Es geht darum, dass sie die Kinder nicht nur woertlich (d.h. verbal) sondern auch duch eigenes Leben erziehen. Das bedeutet auch, dass das richtige Leben ein Erfolg vom rechten Glauben ist.

Bei dem Fall von Ihrer Partnerin gibt es einen Unterschied zwischen Ihrem Leben und katholischen Grundsaetzen.
Markus

Re: Arbeitsrechtliche Fragen

Beitrag von Markus »

Hallo,
danke für die schnelle Antwort, aber die eigentliche Frage steht immer noch im Raum. Kann der Sachverhalt zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen?
Ralf Ebner

Re: Arbeitsrechtliche Fragen

Beitrag von Ralf Ebner »

Nachfrage zu Sachvewrhalt mit Kündigung bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft (von Markus):

Wenn das Paar sich entscheidet kirchlich zu heiraten um eine Kündigung zu vermeiden, würde dann nicht eine nach CIC ungültige Ehe geschlossen werden, da die Eheschließung unter Zwang und nicht freiwillig erfolgte?
Arletta Bolesta

Re: Arbeitsrechtliche Fragen

Beitrag von Arletta Bolesta »

Guten Tag,
Am Anfang, wenn es um die Frage von Herrn Ebner geht, moechte ich bemerken:
1. erstens kann die Motivation bei der Eheschliessung nicht ausgezeichnet sein, aber es bedeutet notwendig nicht, dass die Eheschliessung nicht gueltig ist.

2. zweitens bei dem Zwang ist es so, dass eine Partei die Ehe schliesst, weil sie u.a. (d.h. es gibt auch andere Elemente, die mit dem Zwang gebunden sind) keinen anderen Weg fuer sich selbst sieht. Bei diesem Fall - vermute ich natuerlich - wuerde es sich nicht passieren: denn die Partei wuerde eine andere Arbeit finden koennen. Bei dem Zwang ist es auch so, dass eine Partei die Ehe schliesst, um sich vom Zwang zu befreien. Weiter soll mann auch nicht vergessen, dass eine Ursache des Zwangs greifbar sein soll. Das bedeutet also, dass es um konkrete Menschen (vel einen Mensch), die hinter dem Zwang stehen, geht. Sie sollen deutlich (vel nicht) sagen, dass die Partei so und so machen muss.

Wenn es dagegen um die Frage von Herrn Markus geht, mochte ich sagen:
1. Leben Ihrer Partnerin - also der Sachverhalt - stimmt dem katholischen Glauben nicht zu, also meiner Meinung nach kann diese Situation zur Kuendigung fuehren. Sie haben selbs geschrieben, dass der Kindergarten katholisch sei. Ich weiss nicht, was Ihre Partnerin lehrt, aber wir koennen eine Situation vorstellen, indem Sie anders lebt und anders lehrt.
Engelbert Frank

Re: Arbeitsrechtliche Fragen

Beitrag von Engelbert Frank »

@ Markus
@ Ralf Ebner

Nach der von den katholischen (Erz-)Bischöfen in der Bundesrepublik Deutschland am 22.09.1993 erlassenen "Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse" wird von den katholischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erwartet, dass sie "die Grundsätze der katholischen Glaubens- und Sittenlehre anerkennen und beachten" (Art. 4 Abs. 1).

Wird gegen diese Grundsätze verstoßen (und ein nichteheliches Zusammenleben ist ein solcher Verstoß), kann das nach der Grundordnung tatsächlich ein Kündigungsgrund sein (Art. 5 Abs. 2). Eine Kündigung kommt jedoch nur als letzte Maßnahme in Betracht, wenn dem Verstoß nicht auf andere Weise zu begegnen ist, zum Beispiel mit klärenden Gesprächen (Art. 5 Abs. 1).

In der Tat ist eine Ehe kirchlich ungültig, wenn sie geschlossen wird infolge von außen (zum Beispiel vom Arbeitgeber) eingeflößter schwerer Furcht (zum Beispiel vor einer Kündigung), die jemandem, um sich davon zu befreien, die Wahl der Ehe aufzwingt (can. 1103 Codex des Katholischen Rechtes; abgekürzt: CIC).

Wenn jemand also wirklich nicht oder noch heiraten will, gleichzeitig aber im kirchlichen Dienst beschäftigt sein möchte, stellt sich ihm die Frage, ob er (zumindest zunächst noch) auf die Lebensgemeinschaft mit seinem Partner verzichten kann. Denn es geht ja auch um die Glaubwürdigkeit der Einrichtung, in der er beschäftigt ist und die von der Kirche unterhalten wird.
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