Bigamie??

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OT

Bigamie??

Beitrag von OT »

Folgender Fall:

Ende der 90er Jahre heiratet die Klägerin (Kl) den nigerianischen Nichtkläger (Nkl) auf einem nigerianischen Standesamt.
Die Kl ist katholisch, der Nkl evangelisch (angeblich ausgetreten).
Da es zunächst nur um eine Aufenthaltsgenehmigung für den Nkl in Deutschland ging, wurde eine kirchliche Trauung nicht vorgenommen. Diese wurde aber ca. 2004 nachgeholt. Die zivile Trauung war bereits sehr schnell nach der Vornahme dieser in Deutschland staatlich anerkannt worden.
Nachdem die Ehe der beiden dann im Jahre 2006 gescheitert war, stellte sich heraus, daß der Nkl bereits im Jahre 2002 eine Ehe nach "Stammesritual" mit einer anderen Frau geschlossen hatte.
Polygamie ist in Nigeria wohl nur Muslimen erlaubt.
Diese Stammeshochzeit ist dokumentarisch nicht belegt, könnte lediglich maximal durch Zeugen "bewiesen" werden.

Wie würden Sie in diesem Fall vorgehen?
Engelbert Frank

Re: Bigamie??

Beitrag von Engelbert Frank »

Man denkt zunächst an eine Ungültigkeitserklärung der Ehe wegen eines bestehenden Ehebandes auf Seiten des Mannes (can. 1085 § 1 CIC). Das geschieht normalerweise in einem Verfahren gemäß Art. 295 DC (Verfahren aufgrund von Urkunden, auch summarisches Verfahren genannt). In dem geschilderten Fall wird man aber wohl, da ein Nachweis durch Urkunden nicht möglich ist, in einem ordentlichen Ehenichtigkeitsverfahren vorzugehen haben (vergleiche Art. 296 § 2 DC).

Einfacher wäre es, wenn es Hinweise auf einen anderen Ungültigkeitsgrund (als ein bestehendes Eheband auf Seiten des Mannes) gäbe. Zumal es nicht sicher ist, ob die Stammeshochzeit tatsächlich ein Eheband bewirkte, das die neue, jetzt zu untersuchende Eheschließung verungültigte. Es ist ja nicht von vornherein auszuschließen, dass die geschiedene Frau des nigerianischen Nichtklägers katholisch war (die reine Stammeshochzeit hätte in diesem Fall kein Eheband für die katholische Kirche bewirkt). Nach einigen Stammesriten kann eine Ehe auch in Abwesenheit eines Partners geschlossen werden (auch da stellt sich die Frage, ob ein Eheband nach kirchlichem Recht zustande kam).
Arletta Bolesta

Re: Bigamie??

Beitrag von Arletta Bolesta »

Bei dieser Situation kann man ueber viele Gruende der Ehenichtigkeitserklaerung sagen.

Z.B. ueber die Taeuschung (can. 1098 CIC). Sie ist mit drei Elementen gebunden. Der Taeter (bei uns: der Nichtklaeger) sagte nicht, dass er schon eine Ehe geschlossen hat, obwohl die Sache wichtig ist, und er soll das sagen. Er sagte nicht, um eine neue Ehe zu schliessen. Die Klaegerin ist des nicht bewusst. Und der Gegenstand der Taeuschung betrifft den Nichtklaeger. Die Wahrheit muss das Eheleben stoeren.

Endlich kann man auch ueber den Irrtum ueber die Eigenschaft der Person sagen (can. 1097 Paragraf 2 CIC). Indem wir ueber den Irrtum sagen, geht es um einen Unterschied zwischen dem, was in der Wrklichkeit ist, und dem, was eine Person denkt und will. Die Person, die im Irrtum ist, weiss darueber nicht. Der Irrtum ist mit dem Verstand gebunden, und der Wille ist die Ursache der Eheschliessung, deshalb das, an das eine Person denkt, muss auf dem Willen wirken. Dabei war die Klaegerin im Irrtum, wenn es um Zivilstand des Nichtklaegers geht. Sie dachte, dass der Nichtklaeger ledig ist, deshalb wollte sie ihn heiraten.

Endlich kann man auch ueber den Auschluss der Ehe sagen (can. 1101 Paragraf 2 CIC). Der Nichtklaeger wollte die Ehe nicht schliessen, er wollte ein anderes Ziel erreichen.


Zuletzt als neu markiert von Anonymous am Montag 4. Mai 2009, 22:15.
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