Can. 1505 Pragraf 2 CIC

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Arletta Bolesta

Can. 1505 Pragraf 2 CIC

Beitrag von Arletta Bolesta »

Ich habe eine Frage, ob man auf dem Grund des can. 1505 Pragraf 2 CIC eine Klageschrift ablehnen darf, das heisst: dass es kein Prozess sein wird.

Ein paar Worter uber diese Ehesache. Ich werde nur die wichtigste Sachen schreiben. Die Ehe dauerte sehr kurz. Es gab praktisch keine grossere Konflikte zwischen dem zukunftigen Ehepaar. Ich habe es erklarte: sie traffen sich sehr selten. Wenn sie sich trafen, gingen sie ins Kino, in die Disco u.s.w. Aber schon vor der Eheschliessung gab es einen Konflikt. Der Mann wollte viele Gaste einladen, obwohl sie nicht so viel Geld hatten, die Frau hat dem zugestimmt, sie wollte keinen anderen Streit haben. Er hat viele unnotige Sachen (wie zu teure Kleidungen u.s.w. ) gekauft, er wollte sich gut aussehen. Sofort nach der Eheschliessung war es einen grossen Streit bei Zeugen, denn die Frau hat sich geirrt, als sie schwor. Seiner Meinung nach hat sie ihn auf diese Weise ausgelacht. Nach der Eheschliessung hat er nicht gearbeitet. Seiner Mutter nach sollte er nur studieren. Er hat das Studium nicht beendet, drei mal hat er es wiederholt. Die Frau hat studiert, gearbeitet. Als sie ihm eine Arbeit gefunden hat, hat er nur zwei Wochen gearbeitet. Spater musste seine Frau seine Arbeit enden. Sie machte auch alle Pflichte zu Hause. Pro ungefahr zwei Wochen ist der Mann zu seiner Mutter gefahren, weil sie gesagt hat, dass sie krank sei. Seine Frau hat ihn gebeten, dass er ihr zu Hause helfe, dass er mit ihr zu Hause sei, aber das hat nichts geholfen. Er hat jeden Tag seine Mutter angerufen, aber die Frau musste dafur bezahlen. Sie fuhrte dann ein neues Abonnement, die Gesprache waren begrenzt, dann hat seine Mann sie Anspruche gemacht. Pro Woche bekamm er Briefe von seiner Mutter, dann machte er mehr Anspruche seiner Frau. Er war sehr eifersuchtig. Er hat sie ein paar mal pro Tag angerufen, wenn sie sich mit Freunden freffen wollte. Sie half auch ihrem Grossvater, sie musste ihn heben, der Mann sah das aber er wollte das nicht machen, weil er keine Ruckenschmerzen wollte. Wenn sie zu lange beim Grossvater war, hat sie ihn angerufen, dass sie sich verspaten wurde. Wenn sie nach Hause zuruckkam, gab es einen grossen Streit u.s.w., weil sie zu lange ausserhalb war.

Ich mochte nur eine Antwort bekommen, ob die Ehesache wirklich keine Grunde hat. Ich mochte nur hinzufugen, dass sie fruher mit einem Arbeiter des Offizialats gesprochen hat, und er hat ihr gesagt, dass sie Klageschrift schreiben konne. Ich weiss, dass es nicht dasselbe wie Empfang der Klageschrift ist, jedoch hat die Sache wirklich keine Grunde, wie ich vom Vizeoffizial gehort habe? Das Gesprach gab keinen Erflog.

Was ich machen werde. Ich denke es ware gut, wenn wir die Klageschrifr per Post schicken. Wenn sie sie ablehnen, werde ich eine Berufung machen.

Ich danke Ihnen bereits im Voraus und verbleiben mit freundlichen Grussen.
Engelbert Frank

Re: Can. 1505 Pragraf 2 CIC

Beitrag von Engelbert Frank »

Ich finde es in diesem Fall richtig, eine Klageschrift auszuarbeiten und per Post an das zuständige kirchliche Gericht zu schicken. Gemäß Art. 118 § 1 DC muss der Offizial nach Eingang der Klageschrift ein Gericht einsetzen. Der Vorsitzende Richter hat dann, nachdem er den Ehebandverteidiger gehört hat (Art. 119 § 2 DC), verschiedene Möglichkeiten:

1. Er kann gemäß Art. 120 § 2 DC eine Voruntersuchung zum Streitinhalt einleiten.

2. Er kann die Klageschrift wegen fehlender Grundlage gemäß Art. 122 DC abweisen.

3. Er kann gemäß Art. 123 DC die Klage abweisen mit der Aufforderung zur Verbesserung der Klageschrift.

Die Beschwerde (Rekurs) gegen eine Klageabweisung geht an das Richterkollegium. Wenn sich das Richterkollegium die Entscheidung über die Klageannahme oder Klageabweisung vorbehalten hat (Art. 45 n. 13 DC) erfolgt die Beschwerde an das Berufungsgericht (Art. 124 § 1 DC).

Wird die Beschwerde (wenn sie an das Richterkollegium gerichtet wurde) vom Richterkollegium abgelehnt, kann sie nicht noch einmal beim Berufungsgericht vorgebracht werden (Art. 124 § 3 DC). Wenn die Klageschrift (im Falle der Beschwerde an das Berufungsgericht) vom Berufungsgericht zugelassen wird, muss der Fall vom Urteilsgericht behandelt werden (Art. 124 § 2 DC).


Zuletzt als neu markiert von Anonymous am Montag 4. Mai 2009, 22:16.
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