Örtliche Zuständigkeit

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OT

Örtliche Zuständigkeit

Beitrag von OT »

Fall:
Ein Kläger hat eine Klage bei dem Gericht seines Wohnorts eingereicht. Der Offizial des Wohnorts der Nichtklägerin wurde angefragt, die Erlaubnis erteilt, die Klage angenommen. Bei der Anfrage zur Streitfestsetzung hat die Nichtklägerin nun vorgetragen, dass der Kläger gar nicht dort wohne. Das ist leider etwas zu früh, den nach Dignitas connubii Art. 10 § 3 wird der relativ unzuständige Richter erst von Rechts wegen zuständig, wenn die Streitfrage festgesetzt ist. Dignitas connubii Art. 10 § 1 n. 3 nennt nur den Wohnsitz, nicht den Quasi-Wohnsitz des Klägers als Zuständigkeitsgrund.

1. Frage:
Wie weist der Kläger den Wohnsitz nach? Genügt eine staatliche Meldebestätigung, muss er auch noch nachweisen, dass er dort seinen Lebensmittelpunkt hat?

2. Frage:
Wenn der Kläger inzwischen verzogen ist, genügt trotzdem der Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageannahme?
Engelbert Frank

Re: Örtliche Zuständigkeit

Beitrag von Engelbert Frank »

Die Missachtung der Zuständigkeitsregeln (zum Beispiel aufgrund eines falsch angegebenen Wohnsitzes einer Partei) führt zur relativen Unzuständigkeit des Richters (kein Fehlen der rechtsprechenden Gewalt, sondern nur Missachtung der Gerichtsordnung). Die relative Unzuständigkeit hat nur Bedeutung, wenn sie (gemäß Art. 78 § 1 DC) vor der Festsetzung des Verfahrensgegenstandes geltend gemacht wird (Art. 10 § 1 n. 3 DC). Geschieht dies nicht, wird die relative Unzuständigkeit geheilt und bleibt ohne Folgen für die Gültigkeit des Urteils.

Der Nachweis des (kanonischen! - can. 102 §§ 1-3 CIC) Wohnsitzes wird in Art. 11 § 1 DC geregelt: Wenn der Wohnsitz zweifelhaft ist, sind geeignete Dokumente oder andere Beweismittel, zum Beispiel auch Zeugenaussagen, notwendig.

Wenn der Fall anhängig ist (die Ladung der nichtantragstellenden Partei zugestellt wurde - Art. 129 DC), bewirkt die Veränderung des Wohnsitzes nicht mehr den Verlust der Zuständigkeit des Gerichts (Art. 12 DC). Ein Wechsel des Wohnsitzes führt nur dann zur (relativen) Unzuständigkeit des Gerichts, wenn er vor der Ladung des Nichtantragstellers erfolgt.


Zuletzt als neu markiert von Anonymous am Montag 4. Mai 2009, 22:17.
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