Ehenichtigkeitsverfahren

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Stefanie

Re: Ehenichtigkeitsverfahren

Beitrag von Stefanie »

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich hatte vor sieben Jahren kirchlich geheiratet. Mein Partner verließ mich schon nach 10 Monaten wegen einer Anderen.
Jetzt möchte der Partner wieder kirchlich heiraten und strebt die Annulierung der Ehe an. Begründet wird dies damit, dass der Partner nicht reif war und beide einen Vorbehalt hatten, nämlich den Ausschluss der Unauflöslichkeit.

Alle diese Begründungen sind inhaltlich unzutreffend, entsprechend habe ich auch eine Erklärung abegeben. Dennoch wurde die Ehe in erster Instanz für nichtig erklärt.

Welche Möglichkeiten habe ich in dem Verfahren meine Rechte geltend zu machen, insbesondere auf die "Wahrheit" hinzuweisen? ich möchte eigentlich keine Zeugen in die Sache hineinziehen, der Partner hat Zeugen benannt.
Habe ich ein Recht auf Akteneinsicht, ein Recht auf Übersetzungen ( das Verfahren wird im Ausland geführt)? Wie kann ich auf Unregelmäßigkeiten und Lügen hinweisen?
Ich möchte nicht ,dass die Ehe annuliert wird,
da meiner Auffassung nach keine Gründe einer Annulierung gegeben sind. Vielen Dank
Arletta Bolesta

Re: Ehenichtigkeitsverfahren

Beitrag von Arletta Bolesta »

Es waere gut, wenn Sie jedoch Zeugen benennen. Das ist eine Weise etwas zu beweisen. Es gibt andere Beweise, wie z.B. Dokumente u.s.w., aber die Zeugen gehoeren zu wichtigen Beweisen. Es gibt einen Grundsatz: unus testus nullus testus (ein Zeuge kein Zeuge). Sie haben auch Recht auf Aktensicht. Es waere gut, wenn Sie den Grund ein bisschen iuristisch kennen, um spaeter eine richtige Antwort auf z.B. Bemerkungen vom Ehebandverteidiger, ein Gutachten von einem Psychologen, eine Erklaerung Ihres Partners, ein Verhoer der Zeugen zu geben. Wenn ich manchmal solche Antworten der Partei lese, dann machen sie einen Eindruck darauf, was nicht wesentlich ist, denn sie verstehen einen Grund nicht. Es soll auch kein Problem sein, wenn es um Uebersetzungen geht.

Und noch eine wichtige Sache. Oft ist es, dass eine Partei dagegen ist. Im Prozess geht es um Wahrheit. Waehrend Prozess muss man beweisen wie wirklich in der Ehe war. Die Aussoehnung der Parteien ist auch sehr wichtig, aber Ihr Partner will die Anullierung der Ehe.
Stefanie

Re: Ehenichtigkeitsverfahren

Beitrag von Stefanie »

Vielen Dank für die schnelle und hilfreiche Antwort.

eine Ergänzungsfrage,
was heißt, es soll kein Problem sein , wenn es um Übersetzungen geht?
ich habe bislang kein einziges Wort in deutscher Sprache erhalten, also habe ich auch Probleme die Gründe der Annulierung zu kennen. Daher konkret meine Frage: Habe ich einen Anspruch auf eine Übersetzung? und wenn ja, wer trägt die Kosten dieser Übersetzung?
Arletta Bolesta

Re: Ehenichtigkeitsverfahren

Beitrag von Arletta Bolesta »

Ich glaube, dass Sie darum (um die Uebersetzung)den Offizialat bitten sollen, der sich mit Ihrer Ehesache beschaeftigt. Sie sollen Ihre Bitte begruenden. Sie koennen auch dem Offizialat Ihre Frage stellen, in dem Sie verhoert waren. Ich glaube auch, dass Sie dafuer bezahlen sollen, aber es gibt auch Ausnahme,dann kann Offizialat dafuer bezahlen. Sie sollen danach genau fragen.
S. Kerner

Re: Ehenichtigkeitsverfahren

Beitrag von S. Kerner »

Hallo zusammen,

ich habe mich auch entschlossen ein Ehenichtigkeitsverfahren anzustreben. Was Anke gesagt hat, betrifft auch mich. Eine so umfängliche Erklärung über die Ehe, wie sie die katholische Kirche sieht, wollte ich bei meiner Eheschließung nicht abgeben und habe es auch nicht getan. Nur wie beweise ich etwas, von dem in der Tat die meisten ausgehen und deshalb keine Beweise bei der Eheschließung sichern. Wie kann man allen ernstes davon ausgehen, dass man alle Eventualitäten die im Leben passieren können, abwägt und dennoch eine absolut unauflösliche Ehe schließen will. Ich denke die kirchliche Gesetzgebung ist da etwas weltfremd. Sie wird ja auch von zölibatär lebenden verfasst, die gar nicht nachvollziehen können, was vor und während einer Eheschließung passiert, geschweige denn während einer Ehe. Ich versuche nun mühsam Zeugen zu finden, die vor dem Kirchengericht bestätigen können, dass ich eine abweichende Eheauffassung hatte und die absolute Unauflöslichkeit der Ehe ausgeschlossen habe. Es kann sich niemand erinnern, dass ich so etwas gesagt habe. Alle sehen das aber genauso, dass man sich nicht jahrezehntelang bis zum Tode quälen muss. Ich habe auch im Religionsunterricht gelernt, dass Gott die 10 Gebote zugunsten der Menschen erlassen hat. Deshalb schützt er im 6. Gebot die gelebte Ehe. Von einem Eheband ist da keine Rede. Der andere Ehepartner wird vor dem Verstossen geschützt. Der menschenfreundliche Jesus hat diesen Schutz auch wieder auf die Frau ausgedehnt, wie es von Anfang an war. Nun soll aus diesem Schutzgebot eine Zwangsvorschrift geworden sein? Jesus hat doch die pharisäischen Überlieferung und ihren Zwangsquarakter aufgehoben (Der Sabbath ist für die Menschen da, nicht die Menschen für den Sabbath). Ich habe also vom 6. Gebot und der christlichen Ehe eine andere Vorstellung gehabt, als die katholische Kirche. Genügt dies für eine Eheannulierung? Alles andere würde ich als Unrecht empfinden. So wie Anke es sagte, um mich des Ehebruchs überführen zu können. Meine Frau hat mich verlassen und will mich nicht mehr. Wem gegenüber breche ich die Ehe? Dem abstrakten toten Eheband gegenüber? Wie sehen Sie die Chancen für eine Annulierung?
Arletta Bolesta

Re: Ehenichtigkeitsverfahren

Beitrag von Arletta Bolesta »

Ich moechte nur hinzufuegen, dass es einen grossen Unterschied zwischen der Scheidung (Zivilrecht) und der Ehenichtigkeitserklaerung (Kirchenrecht)gibt. Ich glaube, es ist leichter eine Scheidung als einen positiven Urteil waehrend Eheprozessess zu bekommen.

Nach ein paar Woertern ist es auch schwer zu sagen, ob Sie die Chance oder nicht haben. Normalerweise dauert das erste Gespraech im Offizialat laenger, um eine Ueberzeugung zu erreichen, dass es einen Sinn gibt, um eine Klageschrift zu schreiben. Deshalb kann ich Ihnen raten, dass Sie in Offizlalat gehen sollen.
Gast

Re: Ehenichtigkeitsverfahren

Beitrag von Gast »

Hallo Zusammen,

verzweifelt suche ich fachkundige Kommentare zu folgender Situation.

Mein Ehemann hat ein Ehenichtigkeitsverfahren (bezogen auf die Ehe mit seiner Exfrau) angestrengt. Die Frage, die zur Klage kam, lautet: Ausschluss der ehelichen Nachkommenschaft auf Seiten des Mannes!

In der ersten Instanz kam heute ein Schreiben des Offizialates, mein Mann solle die Klage zurück ziehen. Erste Auswertungen der Zeugenaussagen hätten weder Beweise für die Gültigkeit der ersten Ehe erbracht, noch Beweise für die Ungültigkeit, d.h. die Beweislage "sei unklar".
Die Ex-Frau hatte die Beteiligung am Verfahren abgelehnt.
Meine Frage lautet nun: Was kann mein Mann nun tun?
Was empfiehlt ihr? - Welche Beweise soll er denn noch erbringen, wenn dem Offizialat die Zeugen nicht ausreichen...???
Arletta Bolesta

Re: Ehenichtigkeitsverfahren

Beitrag von Arletta Bolesta »

Es ist schwer eine genuegende Antwort zu geben, ohne dass ich den Inhalt sehe.
Jedoch fragen Sie auch nach anderen Beweisen. Nicht nur Zeugen sondern auch verschiedene Dokumente gehoeren zu Beweisen. Vielleich hat Ihr Mann welche Briefe an Sie oder an andere Personen (private Dokumente) geschrieben, in denen er deutlich geschrieben hat, dass er keine Kinder wolle.
Gast

Re: Ehenichtigkeitsverfahren

Beitrag von Gast »

Vielen Dank für Ihre Antwort.
Meinen Sie, das Schreiben, das mein Mann vom Offizialat erhielt -es gäbe weder Beweise, die für, noch Beweise, die gegen eine Ungültigkeit der ersten Ehe sprechen- sei ein Standardschreiben???
Ist dieses Schriftstück des Offizialates ungewöhnlich, oder gängig?
Briefe gibt es nicht. Ich weiß aber genau, dass die befragten Zeugen von dem bereits vor Eheschließung nicht vorhandenen Wunsch meines Mannes mit der 1. Frau Kinder zu haben- wussten und sicher nicht so veranlagt sind, dass sie vor dem Ehegericht lügen.
So ist auch mein Mann sehr verunsichert.
Ein nicht vorhandener Wunsch ist sicher ein tiefes Gefühl, eine Grundeinstellung. Wäre hier nicht ein psychologisches Gutachten vonnöten?

Aktuell haben wir das Gefühl, dass die Abwesenheit der Exfrau am Verfahren meinem Mann zum Nachteil wird. Sie hätte alles bezeugen können.
Arletta Bolesta

Re: Ehenichtigkeitsverfahren

Beitrag von Arletta Bolesta »

Sie koennen dieses Schreiben vom Offizialat als eine Beratung behandeln. Dank dem erhalten Sie ein Wissen, was Sie noch machen sollen. Es ist mir schwer zu sagen, ob solches Schreiben ungewoehnlich oder gaengig ist, weil ich nicht aus Deutschland komme. Jedoch sollen Sie es so behandeln, wie ich anfangs geschrieben habe.

Sie haben auch Recht, als Sie geschrieben haben, dass die Frau von Ihrem Mann bezeugen solle.

Es gibt auch eine Frage, was denken Sie, wenn Sie von Gutachten schreiben.
Ruth

Re: Ehenichtigkeitsverfahren

Beitrag von Ruth »

Ich bin geschieden und hätte auch gerne meine kirchliche Ehe überprüft. Bei der Lebensberatung bekam ich Ihre Homepage genannt. Etwas habe ich zu der Thematik im Internet gelesen. Mein Mann hat mich verlassen, ohne eine andere Partnerin zu haben. Ich komme mit dem Alleinsein schwer zu Recht und leide unter Depressionen. Da ich in einem katholischen Umfeld aufgewachsen bin, kann ich mir ein Leben entgegen den Grundsätzen der katholischen Kirche schlecht vorstellen. Deshalb würde ich gerne meine Ehe annulieren lassen, um endlich dem Alleinsein zu entkommen. Als ich kirchlich heiratete, wollte ich einfach nur heiraten und hierfür Gottes Hilfe haben. Aussagen zur Sakramentalität und zur Unauflöslichkeit der Ehe habe ich nicht gemacht. Für mich war lediglich klar, dass ich meinen Mann nicht verlasse.Das habe ich auch nicht getan. Ein Versprechen für immer allein zu bleiben,wenn mein Mann mich verlässt, habe ich nie abgegeben. Dies hat auch niemand von mir verlangt. Ist meine Ehe ungültig?
Arletta Bolesta

Re: Ehenichtigkeitsverfahren

Beitrag von Arletta Bolesta »

Sie muessen darauf selbstaendig antworten, als Sie Ihren Mann geheiratet haben, wollten Sie mit ihm bis zum Tod sein. Ist das richtig? Wenn ja, dann bedeutet das, dass Ihre Ehe gueltig ist. Aber, Sie sollen wissen, dass es auch andere Gruende fuer die Ehenichtigkeitserklaerung gibt, ueber die Offizialat ueberlegen soll. Solche Antwort, wie jetzt meine, finde ich als nicht genuegende, weil ich auch nicht zu viele Einzelheiten kenne,
Ruth

Re: Ehenichtigkeitsverfahren

Beitrag von Ruth »

Natürlich wollte ich mit ihm bis zum Tod zusammen bleiben, wenn er auch bei mir bleibt. Davon bin ich natürlich ausgegangen. Dass er sich es anders überlegt, damit habe ich nicht gerechnet. Aber der gesunde Menschenverstand sagt doch, dass das eigene Versprechen natürlich nur so lange gilt, wie sich auch der andere dran hält und nicht darüber hinaus. Für den anderen kann ich ja nicht garantieren. Mir ist auch nicht verständlich, was man mir im Nachhinein alles in mein Ja Wort hineininterpretiert. Um das alles bei der Eheschließung richtig erfassen zu können, was die katholische Kirche in die Ehe hineininterpretiert, muss man ja Theologie oder Kirchenrecht studieren. Das wäre auch am Besten, denn für die Spendung der anderen Sakramente muss man auch studieren. Also die Bedingung, dass mein Mann bei mir bleibt, habe ich schon gestellt. Ansonsten wäre das ja eine sehr einseitige Verpflichtung gewesen. Im Nachhinein kann ich nur sagen, dass ich für diesen Fall die Unauflöslichkeit der Ehe ausgeschlossen habe. Jetzt suche halt Zeugen.
Arletta Bolesta

Re: Ehenichtigkeitsverfahren

Beitrag von Arletta Bolesta »

Bei dem Auschluss der Unaufloeslichkeit kann man auch ueber exclusio hipotetica (hipotetischen Auschluss) sagen. Es gibt diesen Fall, wenn eine Person z.B. sagt, dass sie mit anderer sein wuerde, wenn die letzte ihr treu waere. Also, Auschluss der Unaufloeslichkeit ist sicher, aber die Zeit der Unterue ist ungewiss.

Sie sagen auch ueber Bedingung. Dabei kann man sagen, wenn die Bedingung die Zukunft betrifft, dann ist die Ehe ungueltig.
Gast

Re: Ehenichtigkeitsverfahren

Beitrag von Gast »

In Can. 1102 - § 1 heißt es: " Eine Ehe kann unter einer Bedingung, die sich auf die Zukunft bezieht, nicht gültig geschlossen werden." Aufgrund dieses Can. sind doch wohl aber die meisten Ehen ungültig geschlossen. Denn jeder gibt doch sein Versprechen nur unter der Bedingung ab, dass der andere dies auch so sieht und auch entsprechend handelt. Es ist doch völlig unrealistisch anzunehmen, dass jemand nach dem Verlassenwerden sich noch an den anderen gebunden fühlt.
Arletta Bolesta

Re: Ehenichtigkeitsverfahren

Beitrag von Arletta Bolesta »

Dieser Canon betrifft eine folgende Situation. Eine Person, die eine Bedingung stellt, die sich auf die Zukunft bezieht, ist unsicher, d.h. z.B. eine Person will eine Ehe mit einem Erben schliessen. Sie weiss jedoch nicht, ob diese Person ein Erbe bekommen wird, deshalb stellt sie diese Bedingung. Vor der Eheschliessung gibt es sicher verschiedene Gespraeche, die das Erbe betreffen, sie zeigen auch, dass das Thema sehr wichtig ist. Weiter, die Person, die die Bedingung stellt, will die Ehe nur mit der Person schliessen, die der Erbe ist. Also mit anderen Woertern, sie denkt: wenn die Person nicht der Erbe sein wird, will ich sie nicht heiraten. Also der Ehewille ist von diesem Fall abhaengig, der in Zukunft geschehen wird. Noch mals mit anderen Woertern, im Moment der Eheschliessung ist der Ehewille eingestellt, daher ist die Ehe ungueltig.
Stefan Ahlers

Re: Ehenichtigkeitsverfahren

Beitrag von Stefan Ahlers »

In Can 1059 CIC heißt es:
"Die Ehe von Katholiken, auch wenn nur ein Partner katholisch ist, richtet sich nicht allein nach dem göttlichen, sondern auch nach dem kirchlichen Recht, unbeschadet der Zuständigkeit der weltlichen Gewalt hinsichtlich der rein bürgerlichen Wirkungen dieser Ehe."

Woran kann man im CIC erkennen, was göttliches bzw. kirchliches Recht ist? Gibt es hier eine Definition? Kann kirchliches Recht durch den Kirchengesetzgeber geändert werden? Und noch eine Frage: Die absolute Unauflöslichkeit der Ehe ist dies eine Regelung göttlichen oder kirchlichen Rechts?
Arletta Bolesta

Re: Ehenichtigkeitsverfahren

Beitrag von Arletta Bolesta »

Das kirchliche Recht darf nicht gegen das goettliche Recht sein. Wenn ein Recht goettlich ist, und es gehoert zum kirchlichen Recht, dann darf ein Kirchengesetzgeber dieses Recht nicht aendern. Wenn ein Recht menschlich ist und es gehoert zum kirchlichen Recht, dann darf ein Kirchengesetzgeber es aendern. Also man kann sagen, dass die Moeglichkeit der Aenderung ein Unterschied zwischen kirchlichem und goettlichem Recht ist. Weiter kann man auch sagen, dass sowohl menschliches als auch goettliches Recht zum kirchlichen Recht gehoert. Das kirchliche (menschliche) Recht wird von einer kompetenten kirchlichen Macht geschaffen.

Die Unaufloeslichkeit der Ehe gehoert zum goettlichen Recht, deshalb gibt es die Ehenichtigkeitserklaerung der Ehe oder Aufloesung und nicht Scheidung in CIC.
Herbert Nowak

Re: Ehenichtigkeitsverfahren

Beitrag von Herbert Nowak »

In Ihrem Forum wird immer wieder die Frage des Ausschlusses der Unauflöslichkeit der Ehe bzw. eines Scheidungsvorbehaltes diskutiert. Bei mir stellt sich die Situation folgendermaßen dar:
Bei Eheschließung überlegte ich mir einen Ehevertrag abzuschließen, da ich etwas in die Ehe mitbrachte und meine Frau nichts. Ich nahm aber Abstand davon. Im Falle eines Scheiterns einer Ehe, war aber für mich klar, dass ich mich scheiden lasse, schon um beim Versorgungs- und Zugewinnausgleich weiter laufende Ansprüche zu stoppen. Meine Frau hat mich verlassen. Bezüglich der kirchlichen Auffassung über die Unauflöslichkeit der Ehe, war ich immer der Meinung, dass dies kirchlicherseits falsch gesehen und gehandhabt wird, indem Betrogene/Verlassene oder einfach nur Gescheiterte im Falle der Wiederheirat zu Ehebrechern erklärt werden. Ich empfand es immer, dass Opfer zu Tätern gemacht werden und somit der Sinn des 6. Gebots verdreht wird. Es geht ja schließlich nicht um ein Wiederverheiratungsverbot, sondern um den Schutz des sich in Sicherheit wähnenden Ehepartners vor dem Davongejagt werden. Für meine Äußerungen vor Eheschließung gibt es auch Zeugen. Können Sie erkennen, ob meine kirchliche Ehe ungültig ist?
Arletta Bolesta

Re: Ehenichtigkeitsverfahren

Beitrag von Arletta Bolesta »

Sie sollen beweisen, dass Sie solche Meinung (im Falle eines Scheiterns einer Ehe, waere es sich gut scheiden lassen) auf Ihre Ehe bezogen haben. Mit anderen Woertern sollen Sie beweisen, dass Sie es gedacht und gewollt haben: im Falle eines Scheiterns meiner Ehe werde ich mich scheiden lassen. Dass Sie nicht wollten Ihre Ehe zu retten, sondern Sie wollten sich scheiden lassen.

Natuerlich brauchen Sie Zeugen vor und nach der Eheschliessung, die es beweisen sollen. Offizialat zieht auch andere Umstaende in Betracht wie Ihre Erziehung, Millieu, Familie.
Peter

Re: Ehenichtigkeitsverfahren

Beitrag von Peter »

Hallo
Ich bin jetzt seit 2,5 Jahren Verheiratet.
Zu einer entjungferung kam es (mit mühe und not) vor der Hochzeit.
Während der Ehe kam es zu keinem Geschlechtsverkehr da sich meine Frau immer über Schmerzen beklagt hat.
Aufgrund ihres Schamgefühles und ihrer Angst ist sie erst vor einem halben Jahr zum Frauenarzt gegangen und hat dort erfahren daß sie eine Schwellung (oder ähnliches) im Vaginalbereich hat.
Diese Schwellung könnte man zwar operativ entfernen , aber dafür fehlt ihr der Mut.
Nun stehen wir davor uns zu scheiden (Gestern ist sie ausgezogen ) weil wir anstelle von intimen Liebesakten nur Frust hatten , und seit dem Frauenarztbesuch auch die Hoffnung gestorben ist.
Ich verstehe mich zwar gut mit meiner Frau und werde ihr helfen wo immer ich kann , aber wir lieben uns einfach nicht mehr und werden uns Scheiden lassen.
Wir wollen diese Ehe annulieren lassen da sie nie "vollzogen" wurde.

1. Ist dies möglich?

2.Wie sieht es mit Beweisen aus? Werden wir welche brauchen? Was wäre da denkbar? (denn Zeugen werd ich bei bestem Willen nicht auftreiben können)

3.Die Ehe wurde in Polen geschlossen , jedoch leben wir in Deutschland und meine Frau kann kein Polnisch. Muß der Annulierungsantrag auch nach Polen?
Arletta Bolesta

Re: Ehenichtigkeitsverfahren

Beitrag von Arletta Bolesta »

Wenn es um zustaendiges Gericht geht (Punkt Nr. 3), ist dieses Kirchengericht zustaendig, wo Sie die Ehe geschlossen haben (can. 1673 Nr 1 CIC). Jedoch darf sich auch dieses Kirchengericht mit Ihrer Ehe beschaeftigen, wo ein Nichtklaeger (eine Nichtklaegerin) einen staendigen oder zeitlichen Wohnort hat(can. 1673 Nr. 2 CIC), also wenn Sie der Klaeger sein werden und Ihre Frau wird Nichtklaegerin, dann kann der Eheprozess in Deutschland sein. Es gibt auch andere Moeglichkeiten, aber diese finde ich am wichtigsten.

Wenn es um Ihre zweite Frage geht, sollen Sie natuerlich um Ehenichtigkeitserlaerung bitten. Dabei geht es um Hindernis der Impotenz (can. 1084 Paragraf 1 CIC). Dort lesen wir, dass Impotenz Frau (bei Ihrem Fall) oder Mann betreffen kann. Sie muss vor der Eheschliessung sein, weiter sie soll dauerhaft sein. Jedoch geht es nicht um aerztlichen Sinn sondern um rechtlichen, z.B. die Kur, Operation kosten sehr viel, Mittel sind unmoralisch u.s.w. Weiter soll sie auch absolut (eine Person, die daran leidet, kann die Ehe ueberhaupt nicht vollziehen, d.h. das haengt nicht von einem zweiten Partner) oder relativ (das haengt von zweitem Partner) sein.

Und Ihre letzte Frage Nr. 2. Man kann beweisen, dass ihre Frau Jungfaru ist, dabei sind Sachverstaendige wichtig.
Eckard H.

Re: Ehenichtigkeitsverfahren

Beitrag von Eckard H. »

Hallo,

nach Abschluss des staatlichen Scheidungsverfahrens möchte ich meine Ehe auch kirchlich annulieren lassen. Es bieten sich mir m.E. zwei Ansatzpunkte. Einerseits psychische Auffälligkeiten bei meiner Ex-Frau, andererseits eine abweichende Eheauffassung zwischen meiner Ex-Frau und mir. Außerdem habe ich die katholische Eheauffassung nie geteilt. Da ich mir ein psychiatrisches Gutachten bei meiner Ex als sehr belastend vorstelle (sie leidet vermutlich an einer Borderlinestörung) denke ich mir, dass es besser und schonender (da wir auch zwei Kinder haben)wäre, dass ich die Schuld auf mich nehme.Beim Trauversprechen war mir klar, dass ich meine Frau nicht aus der Ehe entlassen darf, um eine andere zu heiraten. Sie hat sich aber von mir getrennt. Für diesen Fall habe ich aber nicht die Treue versprochen. Ich habe viel im Internet recherchiert und festgestellt, dass die katholische Kirche selbst nicht immer die jetzige rigide Haltung gegenüber Geschiedenen eingenommen hat und dies teilweise bei ihren unierten Ostkirchen bis heute nicht tut. Ich bin dabei auf das Konzil von Trient gestossen, bei dem die Erlaubnis zur Wiederheirat nach Scheidung in der Ostkirche von der Westkirche nicht verurteilt wurde. Weitere Stichpunkte: Trigamiestreit, kirchliche Wiederheirat Napoleons, Brief des Papstes an den heiligen Bonifatius zur Wiederheirat bei den Germanen, Praxis im 1. Jahrtausend, Augustinus zur Wiederheirat nach Ehebruch des Ehepartners usw. Mir scheint es, dass die lateinische Kirche mit ihrer jetzigen rigiden Haltung sowohl im zeitlichen Kontext, als auch im Vergleich zu den mit ihr unierten Ostkirchen allein auf weiter Flur steht und sich nicht auf die Bibel berufen kann, indem sie das 6. Gebot (Du sollst nicht ehebrechen)zum bloßen Wiederverheiratungsverbot degradiert. Wenn die Kirche selbst nicht dies immer so gesehen hat und heute nicht in ihrer Gänze so sieht, wie kann sie dann Gläubigen in ihr Eheversprechen einen Eid zum Alleinsein beim Scheitern der Ehe hineininterpretieren. Ich würde diese Argumentation gerne als Klagebegründung einreichen. Wie sehen Sie die Erfolgaussichten?

Eckard H.
Arletta Bolesta

Re: Ehenichtigkeitsverfahren

Beitrag von Arletta Bolesta »

In diesem Moment moechte ich nur eine Stellung betreffs rechtliches Gebiets nehmen. Sie sollen eine Klageschrift schreiben, und Sie sollen sie auf Grund des can. 1095 Nr 3 CIC beguenden. Dann beweisen Sie, dass Ihre Frau unfaehig ist. Natuerlich geht es nicht darum, dass Sie schreiben, dass Sie schuld daran sind. Sie sollen nicht vergessen, dass das, was Sie schreiben werden, auch Ihre Zuege oder andere Beweise bestaetigen sollen.

Wenn es um den zweiten Titel geht, also den Auschluss der Treue, sollen Sie dann beweisen, dass Sie Treue nicht halten wollten. Dabei kann man oft ueber Missbraeuche sagen, d.h.: wenn eine Person nicht treu ist, bedeutet das notwendig nicht, dass sie Treue nicht halten wollte.
Eckard H.

Re: Ehenichtigkeitsverfahren

Beitrag von Eckard H. »

Was heißt nicht Treue halten. Hier liegt wohl ein Missverständnis vor. Meine Frau hat mich verlassen, nicht umgekehrt.
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